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Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

 

StVO zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

 

Zeichen 299

Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

 

VwV-StVO zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

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I.

Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2), Nummer IV und V zu Zeichen 224 (Rn. 6,7) und Nummern zu Zeichen 229; Rn. 2.

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II.

Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden muss. Sie soll ferner eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder verlängert werden muss, z. B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 299

Diese Markierung begründet kein selbständiges Halt- oder Parkverbot, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus und begrenzt lediglich den Verbotsbereich (OLG Düsseldorf VRS 74, 68). Es kann beispielsweise einen 5-m-Bereich einer Kreuzung oder 15-m-Bereich einer Haltestelle verlängern oder verkürzen, muss aber den gesetzlichen Verbotsbereich einbeziehen, sonst ist es unwirksam (OLG Köln, NZV 91, 484). Ein Rechteck mit durchgekreuzter Innenfläche begründet kein Parkverbot (KG Berlin VRS 65, 297).
Eine Markierung nach StVO § 41 Abs 3 Nr 8 Zeichen 299 zum Zwecke der Erweiterung des Parkverbots vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt muß auch dann als unwirksam und nichtig angesehen werden, wenn es eine Strecke umfaßt, die wegen ihrer Länge (hier: 25 bis 30 Meter) mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots vor Grundstückseinfahrten nicht vereinbar ist, weil sich der Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Parkverbot nicht erkennen läßt (OLG Köln, Beschluß vom 23. Juli 1991, Az: Ss 325/91 (Z)

Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 299.


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