 |
Vorschriftzeichen
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
| |
| |
 |
Zeichen 299 Grenzmarkierung
für Halt- und Parkverbote
|
|
|
| |
|
| StVO zu Zeichen
299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote |
|
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote |
| |
Zeichen 299 |
|
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder
verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. |
|
Alle Linien können durch gleichmäßig
dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten
Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen
auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt
werden. |
|
| |
|
|
VwV-StVO zu Zeichen
299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote |
|
1 |
I. |
Vgl.
zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2),
Nummer IV und V zu
Zeichen 224 (Rn. 6,7) und Nummern zu
Zeichen 229; Rn. 2. |
|
2 |
II. |
Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen
oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo
das Parken auf mehr als 5 m verboten werden muss. Sie soll ferner
eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit
bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder verlängert werden
muss, z. B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung
soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen, wo sich
Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen. |
| |
|
|
|
|
|
|
|
Urteile/Meinungen zu Zeichen
299 |
| Diese Markierung begründet
kein selbständiges Halt- oder Parkverbot, sondern setzt das
Bestehen eines solchen voraus und begrenzt lediglich den Verbotsbereich
(OLG Düsseldorf VRS 74, 68). Es kann beispielsweise einen 5-m-Bereich
einer Kreuzung oder 15-m-Bereich einer Haltestelle verlängern
oder verkürzen, muss aber den gesetzlichen Verbotsbereich einbeziehen,
sonst ist es unwirksam (OLG Köln, NZV 91, 484). Ein Rechteck
mit durchgekreuzter Innenfläche begründet kein Parkverbot
(KG Berlin VRS 65, 297). |
| Eine Markierung nach StVO § 41
Abs 3 Nr 8 Zeichen 299 zum Zwecke der Erweiterung des Parkverbots
vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt muß auch dann
als unwirksam und nichtig angesehen werden, wenn es eine Strecke
umfaßt, die wegen ihrer Länge (hier: 25 bis 30 Meter)
mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots vor Grundstückseinfahrten
nicht vereinbar ist, weil sich der Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen
Parkverbot nicht erkennen läßt (OLG Köln, Beschluß vom
23. Juli 1991, Az: Ss 325/91 (Z) |
|
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340
(Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden,
da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 299.
|
|
|
|
|
Betreiber:
© 2000-2009 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
|
Auswahl unserer zahlreichen
Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts - Hier klicken
|
|
|
+++
|
Fehler / Verbesserungsvorschläge
bitte melden an Webmaster
|
|