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      Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
 

StVO zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
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Zeichen 299

Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

VwV-StVO zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.
 
Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
1 I. Vgl. zu § 12 Absatz 3 Nummer 1; Randnummer 2.
2 II. Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z. B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung ist nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.
3 III. Bei gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 299

Diese Markierung begründet kein selbständiges Halt- oder Parkverbot, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus und begrenzt lediglich den Verbotsbereich (OLG Düsseldorf VRS 74, 68). Es kann beispielsweise einen 5-m-Bereich einer Kreuzung oder 15-m-Bereich einer Haltestelle verlängern oder verkürzen, muss aber den gesetzlichen Verbotsbereich einbeziehen, sonst ist es unwirksam (OLG Köln, NZV 91, 484). Ein Rechteck mit durchgekreuzter Innenfläche begründet kein Parkverbot (KG Berlin VRS 65, 297).
Eine Markierung nach StVO § 41 Abs 3 Nr 8 Zeichen 299 zum Zwecke der Erweiterung des Parkverbots vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt muß auch dann als unwirksam und nichtig angesehen werden, wenn es eine Strecke umfaßt, die wegen ihrer Länge (hier: 25 bis 30 Meter) mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots vor Grundstückseinfahrten nicht vereinbar ist, weil sich der Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Parkverbot nicht erkennen läßt (OLG Köln, Beschluß vom 23. Juli 1991, Az: Ss 325/91 (Z)
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 299.

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