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VwV-StVO zu den Zeichen 306 und 307 |
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I. |
Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen
Verkehrs (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen) und weitere für
den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen
grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl.
zu § 45 Abs. 1 bis 1 e (Rn. 34)). |
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II. |
Bei der Anordnung
von Vorfahrtsstraßen ist folgendes zu beachten: |
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1. |
Das Zeichen 306 muss an jeder Kreuzung und Einmündung
stehen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel
vor ihr, außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel
hinter ihr. |
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Nummer
VII 1 zu Zeichen 205 und 206 (Rn. 11)gilt auch hier. Unter
Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen
306 auch gegenüber einer Einmündung von links anzubringen,
um Linksabbieger vor dem Irrtum zu bewahren, an der Einmündung
gelte der Grundsatz "Rechts vor Links". |
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2. |
An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das
Zeichen 306 steht, muss auf der anderen Straße das Zeichen
205 oder das Zeichen 206 angebracht werden. |
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3. |
Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreuzung
oder Einmündung stünde, nicht deutlich erkennbar, z.
6. an weiträumigen Kreuzungen, so ist es vor oder in der Kreuzung
anzubringen. Erforderlichenfalls kann das Zeichen dann hinter der
Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. Vgl.
auch Nummer 5 Buchstabe b; Rn. 9. |
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a) |
Das Zeichen 306 mit dem Zusatzschild "abknickende
Vorfahrt" ist vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen.
Im übrigen vgl.
Nummer VII 4 zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 14. |
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b) |
Die abknickende Vorfahrt darf nur ausnahmsweise gegeben
werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in dieser Richtung
so viel stärker ist, dass er sich ohnehin durchzusetzen beginnt.
Die amtliche Klassifizierung der Straßen allein ist kein
Grund zu solcher Kennzeichnung. Jedenfalls darf das Zusatzschild
nur angebracht werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen
unterstützt wird und. falls das nicht ausreicht, bauliche Änderungen
durchgeführt sind. Ein Umbau ist anzustreben, der die beiden
bevorrechtigten Straßenstrecken optisch als natürliche
Fortsetzung erscheinen lässt. Ist das nicht möglich,
so muss durch Bordsteinkorrekturen oder Einbau von Fahrbahnteilern
erreicht sein, dass die Einfahrt aus anderen Richtungen erschwert
ist. Vorwegweiser, Wegweiser und Lichtführung durch Straßenleuchten
können helfen. Sollen auf Straßen aus anderen Richtungen
kurz vor der Kreuzung oder Einmündung Längsmarkierungen
angebracht werden, so ist zu prüfen, ob die Erkennbarkeit
der Wartepflicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
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c) |
Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße
an der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt
ist durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden. Gegebenenfalls
kommt - jedoch in einiger Entfernung von der Kreuzung oder Einmündung-
die Anbringung von Lichtzeichen für Fußgänger in
Frage. Bei stärkerem Fußgängerverkehr wird es häufig
erforderlich sein, den gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen
zu regeln. |
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5. |
a) |
Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße
an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206
unterbrochen, so darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden.
Im übrigen vgl.
Nummer VII 2 zu Zeichen 205 und 206; Rn. 12. |
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b) |
Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der Kreuzung
verboten werden, so ist dort nicht das Zeichen 306, sondern das
Zeichen 286 aufzustellen. |
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6. |
Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener
Ortschaften, ist sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205
oder das Zeichen 206 aufzustellen. |
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Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Zeichen 307
in der Regel nicht aufzustellen. |
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7. |
Das Ende einer Vorfahrtstraße kann durch Zeichen
307 allein außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung
angezeigt werden. Dann ist folgendes zu beachten: |
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a) |
Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung
allein stehen, wenn der weitere Verlauf der Straße z.B.
als Feldweg. eine Beschilderung mit Vorfahrtzeichen nicht rechtfertigt
und es nicht möglich ist, die Vorfahrtstraße bereits
an der letzten Kreuzung oder Einmündung enden zu lassen. |
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b) |
Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung
mit abknickender Vorfahrt allein au stellt werden. An allen übrigen
Kreuzungen und Einmündungen der Straße kann die Vorfahrt
dann durch Zeichen 301 gegeben werden; vor der Kreuzung Einmündung
mit abknickender Vorfahrt ist Zeichen 306 mit Zusatzschild, dahinter
Zeichen 307 zustellen. So wird vermieden, dass ein ganzer Straßenzug
zur Vorfahrtstraße erklärt werden muss, weil an einer
Kreuzung oder Einmündung abknickende Vorfahrt eingerichtet
werden soll. |
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c) |
Wird das Zeichen 307 allein aufgestellt, so ist da
zu achten, dass der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. § 8
Abs. 1 Nummer II 1; Rn. 4) beachtet wird. A wenn die Vorfahrtstraße
durch Zeichen 307 er muss auf dem folgenden Straßenzug bis
zur nächsten Kreuzung oder Einmündung mit Wartepflicht
allen Kreuzungen oder Einmündungen durch Zeichen 301 die Vorfahrt
gegeben werden. w nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen Einmündungen
sehr groß ist oder der Charakter Straße sich von einer
Kreuzung oder Einmündung zur anderen grundlegend ändert. |
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8. |
Das Zeichen 307 muss mindestens voll rückstrahlen.
selbe gilt für Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 301 bis 308 |
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I. |
Was in Nummer
II zu § 41 "Vorschriftzeichen" (Rn. 2) für
solche über der Fahrbahn vorgeschrieben ist, gilt auch für
diese Zeichen. |
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2 |
II. |
Vgl.
zu den Zeichen 205 und 206. |
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