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    Zeichen 306 Vorfahrtsstraße
 

StVO zu den Zeichen 306

Zeichen 306

Vorfahrtstraße

 

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild

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zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 306 und 307

1

I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu § 45 Abs. 1 bis 1 e (Rn. 34)).
  II. Bei der Anordnung von Vorfahrtsstraßen ist folgendes zu beachten:

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1.

Das Zeichen 306 muss an jeder Kreuzung und Einmündung stehen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel vor ihr, außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel hinter ihr.

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Nummer VII 1 zu Zeichen 205 und 206 (Rn. 11)gilt auch hier. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen 306 auch gegenüber einer Einmündung von links anzubringen, um Linksabbieger vor dem Irrtum zu bewahren, an der Einmündung gelte der Grundsatz "Rechts vor Links".

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2.

An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das Zeichen 306 steht, muss auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden.

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3.

Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreuzung oder Einmündung stünde, nicht deutlich erkennbar, z. 6. an weiträumigen Kreuzungen, so ist es vor oder in der Kreuzung anzubringen. Erforderlichenfalls kann das Zeichen dann hinter der Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. Vgl. auch Nummer 5 Buchstabe b; Rn. 9.

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a)

Das Zeichen 306 mit dem Zusatzschild "abknickende Vorfahrt" ist vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Im übrigen vgl. Nummer VII 4 zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 14.

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b)

Die abknickende Vorfahrt darf nur ausnahmsweise gegeben werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in dieser Richtung so viel stärker ist, dass er sich ohnehin durchzusetzen beginnt. Die amtliche Klassifizierung der Straßen allein ist kein Grund zu solcher Kennzeichnung. Jedenfalls darf das Zusatzschild nur angebracht werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen unterstützt wird und. falls das nicht ausreicht, bauliche Änderungen durchgeführt sind. Ein Umbau ist anzustreben, der die beiden bevorrechtigten Straßenstrecken optisch als natürliche Fortsetzung erscheinen lässt. Ist das nicht möglich, so muss durch Bordsteinkorrekturen oder Einbau von Fahrbahnteilern erreicht sein, dass die Einfahrt aus anderen Richtungen erschwert ist. Vorwegweiser, Wegweiser und Lichtführung durch Straßenleuchten können helfen. Sollen auf Straßen aus anderen Richtungen kurz vor der Kreuzung oder Einmündung Längsmarkierungen angebracht werden, so ist zu prüfen, ob die Erkennbarkeit der Wartepflicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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c)

Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden. Gegebenenfalls kommt - jedoch in einiger Entfernung von der Kreuzung oder Einmündung- die Anbringung von Lichtzeichen für Fußgänger in Frage. Bei stärkerem Fußgängerverkehr wird es häufig erforderlich sein, den gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln.

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5.

a)

Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, so darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Im übrigen vgl. Nummer VII 2 zu Zeichen 205 und 206; Rn. 12.

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b)

Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der Kreuzung verboten werden, so ist dort nicht das Zeichen 306, sondern das Zeichen 286 aufzustellen.

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6.

Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, ist sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.

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Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Zeichen 307 in der Regel nicht aufzustellen.

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7.

Das Ende einer Vorfahrtstraße kann durch Zeichen 307 allein außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung angezeigt werden. Dann ist folgendes zu beachten:

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a)

Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung allein stehen, wenn der weitere Verlauf der Straße z.B. als Feldweg. eine Beschilderung mit Vorfahrtzeichen nicht rechtfertigt und es nicht möglich ist, die Vorfahrtstraße bereits an der letzten Kreuzung oder Einmündung enden zu lassen.

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b)

Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt allein au stellt werden. An allen übrigen Kreuzungen und Einmündungen der Straße kann die Vorfahrt dann durch Zeichen 301 gegeben werden; vor der Kreuzung Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist Zeichen 306 mit Zusatzschild, dahinter Zeichen 307 zustellen. So wird vermieden, dass ein ganzer Straßenzug zur Vorfahrtstraße erklärt werden muss, weil an einer Kreuzung oder Einmündung abknickende Vorfahrt eingerichtet werden soll.

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c)

Wird das Zeichen 307 allein aufgestellt, so ist da zu achten, dass der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nummer II 1; Rn. 4) beachtet wird. A wenn die Vorfahrtstraße durch Zeichen 307 er muss auf dem folgenden Straßenzug bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung mit Wartepflicht allen Kreuzungen oder Einmündungen durch Zeichen 301 die Vorfahrt gegeben werden. w nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen grundlegend ändert.

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8.

Das Zeichen 307 muss mindestens voll rückstrahlen. selbe gilt für Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 301 bis 308

1

I.

Was in Nummer II zu § 41 "Vorschriftzeichen" (Rn. 2) für solche über der Fahrbahn vorgeschrieben ist, gilt auch für diese Zeichen.

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II.

Vgl. zu den Zeichen 205 und 206.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 306
Das Zeichen gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Wartezeichen (Z 205, 206) oder bis zum Ende der Vorfahrtsstraße (Z 307), unabhängig davon, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt ist oder die untergeordnete Straße mit einem Wartegebot gekennzeichnet ist (BGH(Z) VRS 50, 164). Aus Sicherheitsgründen ist aber an jeder Einmündung oder Kreuzung eine Beschilderung vorgeschrieben (VwV-StVO). Außerhalb von Ortschaften begründet es ein Parkverbot auf der Fahrbahn (nicht auf dem Seitenstreifen) und kann auch nach einer Einmündung stehen.
Mit Zusatzschild (Z 1002) begründet es eine abknickende Vorfahrt. Auch wer dieser folgt, muss seine Fahrtrichtung anzeigen. Bei nach links abknickender Vorfahrtstraße braucht er sich aber nicht nach links einzuordnen, da er nicht im Sinne des § 9 StVO abbiegt (BayObLG VRS 43, 301).
siehe auch Urteile Richtzeichen

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