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VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel |
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I. |
Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und
Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet
einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung
auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt endet. Ist
aus zwingenden Gründen ein anderer Standort wählen (vgl.
z. B. Nummer V zu den Zeichen 274. 276 277: Rn. 5), so kann
es sich, freilich in der Regel nur Einfallstraßen größerer
Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das
Zeichen 385 zu orientieren. |
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II. |
Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts
Fahrer rechten Straßenseite so aufzustellen, dass sie auch
ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das möglich,
so ist die Ortstafel auch links anzubringen. |
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III. |
Das Zeichen 310 soll voll rückstrahlen. |
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IV. |
Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen
nicht fehlen. Nur an nicht befestigten Feldwegen braucht sie nicht
aufgestellt zu werden. |
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V. |
Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft
und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt", "Landeshauptstadt" sind
zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben,
wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis).
Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen,
ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung
nötig ist. |
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Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte
den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichens
311 ist mit einem roten Schrägbalken, der von links unten
nach rechts oben verläuft, durchstrichen. Angaben über
den Verwaltungsbezirk sowie die in Absatz 1 genannten zusätzlichen
Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. |
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Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den
Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles.
An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste Nahziel
nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die
Ziele werden auf gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste
Ziel zur selben Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so nennt
das Zeichen den Namen des Ortsteils auf weißem Grund. Unter
dem Ortsnamen ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben. |
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VI. |
. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende
eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt
dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils
in verkleinerter Schrift, z. B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil
Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in
verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten
Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung
ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde
eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte
auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt,
nicht gewählt werden. |
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VII. |
Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile
ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über
deren Namen unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für
beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten
sind dann aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern
falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten der
rechts stehenden Tafeln (Zeichen 310). |
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VIII. |
Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401)
und Europastraßen-Nummernschilder (Zeichen 410) dürfen
am Pfosten der Ortstafel nur dann angebracht werden, wenn an der
nächsten Kreuzung oder Einmündung das Zeichen 306 "Vorfahrtstraße" steht. |
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IX. |
Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende
Zusätze und Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig. |
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