Richtzeichen
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Zeichen 311 Ortstafel Rückseite
         
   
Zeichen 311-40 Ortstafel Rückseite doppelseitig (mit Zeichen 310)  
Zeichen 311-50 Ortstafel Rückseite einseitig
   
Zeichen 311-11 Ortstafel Rückseite doppelseitig (mit Zeichen 310)  
Zeichen 311-51 Ortstafel Rückseite einseitig
 

StVO zu Zeichen 311 Ortstafel

Die Ortstafel

   

Zeichen 311

   

Rückseite

   

bestimmt:

   

Hier endet

   

eine geschlossene Ortschaft.

 

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel

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I.

Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt endet. Ist aus zwingenden Gründen ein anderer Standort wählen (vgl. z. B. Nummer V zu den Zeichen 274. 276 277: Rn. 5), so kann es sich, freilich in der Regel nur Einfallstraßen größerer Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das Zeichen 385 zu orientieren.

2

II.

Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrer rechten Straßenseite so aufzustellen, dass sie auch ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das möglich, so ist die Ortstafel auch links anzubringen.

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III.

Das Zeichen 310 soll voll rückstrahlen.

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IV.

Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen nicht fehlen. Nur an nicht befestigten Feldwegen braucht sie nicht aufgestellt zu werden.

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V.

Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt", "Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.

6

 

Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichens 311 ist mit einem roten Schrägbalken, der von links unten nach rechts oben verläuft, durchstrichen. Angaben über den Verwaltungsbezirk sowie die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten.

7

 

Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die Ziele werden auf gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste Ziel zur selben Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so nennt das Zeichen den Namen des Ortsteils auf weißem Grund. Unter dem Ortsnamen ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

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VI.

. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z. B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.

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VII.

Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind dann aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten der rechts stehenden Tafeln (Zeichen 310).

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VIII.

Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401) und Europastraßen-Nummernschilder (Zeichen 410) dürfen am Pfosten der Ortstafel nur dann angebracht werden, wenn an der nächsten Kreuzung oder Einmündung das Zeichen 306 "Vorfahrtstraße" steht.

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IX.

Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze und Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 311
Diese Tafeln umgrenzen den Raum einer geschlossenen Ortschaft ohne Rücksicht auf die Bebauung und stellen rechtsbegründete Anordnungen mit Pflichten für den Verkehrsteilnehmer dar. Wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bebauung beginnt (OLG Düsseldorf). Der Fahrzeugführer hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit ab der Ortstafel einzuhalten (LG Schleswig). Bei schlecht erkennbarer Ortstafel wird jedoch eine Toleranzstrecke eingeräumt (OLG Stuttgart).
siehe auch Urteile Richtzeichen

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