Richtzeichen
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Zeichen 314 Parkplatz
         
   
Zeichen 314-10 Parkplatz (Anfang)  
   
Zeichen 314-20 Parkplatz (Ende)  
   
Zeichen 314-40 Parkplatz (doppelseitig)  
Zeichen 314-50 Parkplatz
 

StVO zu Zeichen 314 Parkplatz

Parken

   

Zeichen 314

   

Parkplatz

   

1.

Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

2.

Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).

3.

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

 

Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

 

VwV-StVO zu Zeichen 314 Parkplatz

1

I.

Das Zeichen ist in der Regel an der Einfahrt des Parkplatzes aufzustellen. Am Beginn von Parkplätzen im Verlauf einer durchgehenden Fahrbahn ist es nur anzubringen, wenn das zur Klarstellung notwendig ist und Parkraum größeren Umfangs vorhanden ist. Sonst genügt es, die Parkflächen zu markieren.

2

II.

Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf einem Zusatzschild angeordnet werden.

3

 

Es dürfen nur die im Verkehrsblatt bekanntgemachten Zusatzschilder verwendet werden. Zum Begriff Bewohner vgl. Nummer IX zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 35.

4

III.

Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern, auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden, sollte gewiesen werden.

5

IV.

Vgl. Nummer 1 zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299; Rn. 1.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 314
Erlaubt das Parken, auch wenn es ohne dieses Zeichen unzulässig wäre. Es hat dahingehend rechtsbegründende Wirkung. Durch Zusatzzeichen können Einschränkungen auferlegt werden (z. B. zeitlich, nach Fahrzeugarten, für Berechtigte). Sind im Geltungsbereich Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden, brauchen diese beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- oder Entladen nicht bedient zu werden.
Das Zusatzzeichen "nur innerhalb der markierten Parkstände" verbietet das Parken nicht rechtswirksam außerhalb von Markierungen (BGH VM 80, 33) da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83).
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160).
siehe auch Urteile Richtzeichen

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