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Richtzeichen
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Zeichen 314 Parkplatz |
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Zeichen 314-10 Parkplatz (Anfang) |
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Zeichen 314-20 Parkplatz (Ende) |
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Zeichen 314-40
Parkplatz (doppelseitig) |
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| Zeichen 314-50 Parkplatz |
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| StVO zu
Zeichen 314 Parkplatz |
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Parken |
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Zeichen 314 |
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Parkplatz |
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1. |
Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). |
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2. |
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt
sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger
Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt
sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich
von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet
einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig
(§ 45 Abs. 1 b Nr. 1). |
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3. |
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte
Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. |
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Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies
nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem
Pfeil erfolgen. |
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VwV-StVO zu Zeichen 314
Parkplatz |
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1 |
I. |
Das Zeichen ist in der Regel an der Einfahrt des
Parkplatzes aufzustellen. Am Beginn von Parkplätzen im Verlauf
einer durchgehenden Fahrbahn ist es nur anzubringen, wenn das zur
Klarstellung notwendig ist und Parkraum größeren Umfangs
vorhanden ist. Sonst genügt es, die Parkflächen zu markieren. |
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2 |
II. |
Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen
nur auf einem Zusatzschild angeordnet werden. |
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3 |
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Es dürfen nur die im Verkehrsblatt bekanntgemachten
Zusatzschilder verwendet werden. Zum Begriff Bewohner vgl.
Nummer IX zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 35. |
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4 |
III. |
Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern,
auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden, sollte gewiesen
werden. |
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5 |
IV. |
Vgl.
Nummer 1 zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen
299; Rn. 1. |
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| Urteile/Meinungen
zu Zeichen 314 |
| Erlaubt das Parken, auch
wenn es ohne dieses Zeichen unzulässig wäre. Es hat dahingehend
rechtsbegründende Wirkung. Durch Zusatzzeichen können Einschränkungen
auferlegt werden (z. B. zeitlich, nach Fahrzeugarten, für Berechtigte).
Sind im Geltungsbereich Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
vorhanden, brauchen diese beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be-
oder Entladen nicht bedient zu werden. |
| Das Zusatzzeichen "nur
innerhalb der markierten Parkstände" verbietet das Parken
nicht rechtswirksam außerhalb von Markierungen (BGH VM 80,
33) da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen
ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1
StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83). |
| Verbotsregelungen durch Zusatzschilder
müssen
klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz)
und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner
mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung
der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen
nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. Verbotsregelungen
durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein.
Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit
Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit
andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil
die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt.
Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur
Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin,
die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser
für die der Anwohner (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S.
160). |
| siehe
auch Urteile Richtzeichen |
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