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Zeichen 314.1 Parkraumbewirtschaftungszone
         
 

 
StVO zu Zeichen 314 Parkraumbewirtschaftungszone
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Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an- gebracht ist.
   
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
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Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone

 
 

VwV-StVO zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone
VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone
1 Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zulässigen Parkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann an einzelnen bestimmten Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen 283 oder 286 verboten werden. Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 314
Erlaubt das Parken, auch wenn es ohne dieses Zeichen unzulässig wäre. Es hat dahingehend rechtsbegründende Wirkung. Durch Zusatzzeichen können Einschränkungen auferlegt werden (z. B. zeitlich, nach Fahrzeugarten, für Berechtigte). Sind im Geltungsbereich Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden, brauchen diese beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- oder Entladen nicht bedient zu werden.
Das Zusatzzeichen "nur innerhalb der markierten Parkstände" verbietet das Parken nicht rechtswirksam außerhalb von Markierungen (BGH VM 80, 33) da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83).
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160).
siehe auch Urteile Richtzeichen

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