Richtzeichen
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Praxisbeispiele in Vorbereitung
 
   
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
      (Numerierung hier nur teilweise wiedergegeben)  
         
   
Z 315-50 längs halb auf linkem Gehweg  
    Z 315-51 längs halb auf linkem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-52 längs halb auf linkem Gehweg (Ende)  
    Z 315-53 längs halb auf linkem Gehweg (Mitte )  
 
Z 315-60 längs ganz auf linkem Gehweg
Z 315-61 längs ganz auf linkem Gehweg (Anfang)
Z 315-62 längs ganz auf linkem Gehweg (Ende)
Z 315-63 längs ganz auf linkem Gehweg (Mitte)
         
   
Z 315-55 längs halb auf rechtem Gehweg  
    Z 315-56 längs halb auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-57 längs halb auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-58 längs halb auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-65 längs ganz auf rechtem Gehweg  
    Z 315-66 längs ganz auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-67 längs ganz auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-68 längs ganz auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-75 quer halb auf rechtem Gehweg  
    Z 315-76 quer halb auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-77 quer halb auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-78 quer halb auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-85 quer ganz auf rechtem Gehweg  
    Z 315-86 quer ganz auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-87 quer ganz auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-88 quer ganz auf rechtem Gehweg (Mitte)  
 

StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

Parken

   

Zeichen 315

   

Parken auf Gehwegen

   

1.

Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

2.

Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

3.

Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

4.

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

 

VwV-StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

1

I.

Vgl. Nummer 7 vor Zeichen 299.

2

II.

Nummer II Satz 1 und 2 zu Nummer 7 vor Zeichen 299 (Rn. 2) gilt auch hier.

3

III.

Anfang und Ende der Strecke, auf denen das Parken erlaubt ist, kann durch entsprechende weiße Pfeile im Schild kenntlich gemacht werden.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 315
Ob gleichzeitig ein Parkverbot auf der Fahrbahn ausgesprochen wird ist richterlich (noch) nicht entschieden. Ist im Bereich der Fahrbahn jedoch ein Haltverbot (z. B. durch Verkehrszeichen) vorhanden, hat dieses keinen Aufhebungscharakter für das Gehwegparken, da nach den Aufstellgrundsätzen das angeordnete Gehwegparken nicht für Regelungen auf der Fahrbahn gilt.
siehe auch Urteile Richtzeichen

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