Richtzeichen
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Praxisbeispiele in Vorbereitung
 
   
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
      (Numerierung hier nur teilweise wiedergegeben)  
         
   
Z 315-50 längs halb auf linkem Gehweg  
    Z 315-51 längs halb auf linkem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-52 längs halb auf linkem Gehweg (Ende)  
    Z 315-53 längs halb auf linkem Gehweg (Mitte )  
 
Z 315-60 längs ganz auf linkem Gehweg
Z 315-61 längs ganz auf linkem Gehweg (Anfang)
Z 315-62 längs ganz auf linkem Gehweg (Ende)
Z 315-63 längs ganz auf linkem Gehweg (Mitte)
         
   
Z 315-55 längs halb auf rechtem Gehweg  
    Z 315-56 längs halb auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-57 längs halb auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-58 längs halb auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-65 längs ganz auf rechtem Gehweg  
    Z 315-66 längs ganz auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-67 längs ganz auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-68 längs ganz auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-75 quer halb auf rechtem Gehweg  
    Z 315-76 quer halb auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-77 quer halb auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-78 quer halb auf rechtem Gehweg (Mitte)  
       
    Z 315-85 quer ganz auf rechtem Gehweg  
    Z 315-86 quer ganz auf rechtem Gehweg (Anfang)  
    Z 315-87 quer ganz auf rechtem Gehweg (Ende)  
    Z 315-88 quer ganz auf rechtem Gehweg (Mitte)  
 

 
StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
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Zeichen 315

Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
  b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
  c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
  d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
  e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
     
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
315-50 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
315-51 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
315-52 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
315-53 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
315-55 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
315-56 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
315-57 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
315-58 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  315-60 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
315-61 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
315-62 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
315-63 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
  315-65 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
315-66 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
315-67 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
315-68 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  315-70 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
315-71 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
315-72 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
315-73 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
  315-75 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
315-76 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
315-77 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
315-78 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  315-80 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
315-81 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
315-82 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
315-83 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
  315-85 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
315-86 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
315-87 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
315-88 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
 

VwV-StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
2 II. Im Übrigen vgl. zu Parkflächenmarkierungen (lfd. Nummer 74 der Anlage 2).

Urteile/Meinungen zu Zeichen 315
Ob gleichzeitig ein Parkverbot auf der Fahrbahn ausgesprochen wird ist richterlich (noch) nicht entschieden. Ist im Bereich der Fahrbahn jedoch ein Haltverbot (z. B. durch Verkehrszeichen) vorhanden, hat dieses keinen Aufhebungscharakter für das Gehwegparken, da nach den Aufstellgrundsätzen das angeordnete Gehwegparken nicht für Regelungen auf der Fahrbahn gilt.
siehe auch Urteile Richtzeichen

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