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VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte
Bereiche |
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I. |
Allgemeines |
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Am Anfang solcher Bereiche ist Zeichen 325 so aufzustellen,
dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einbiegen in
den Bereich wahrgenommen werden kann. Am Ende ist Zeichen 326 höchstens
30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen. |
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II. |
Örtliche Voraussetzungen |
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Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen
setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere
durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers
oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts-
und Erschließungsfunktionen haben. |
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III. |
Bauliche Voraussetzungen |
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1. |
Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten
Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung der
Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus, insbesondere
der Verbesserung des Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes. |
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2. |
Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen
durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt
und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat.
Dies kann u. a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße
sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen
325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher
Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. |
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3. |
Straßen. die mit Zeichen 325 beschildert sind,
dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite
benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern
ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren.
Daher kann es im Einzelfall zweckmäßig sein. Flächen
für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter
Weise (z. 6. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich
abzugrenzen. |
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4. |
Die Straße muss ein Befahren für alle
dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten. |
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5. |
Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt
werden. |
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Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb
des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder
gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung
z. 6. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder Pflasterwechsel. |
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IV. |
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen
kommt sowohl für alle Straßen eines abgegrenzten Gebietes
als auch für einzelne Straßen und Straßenabschnitte
in Betracht. Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet
werden, wenn die unter Nummern und III aufgeführten Voraussetzungen
vorliegen. Dabei muss jede Straße oder jeder Straßenabschnitt
diesen Voraussetzungen genügen, sofern nicht die örtlichen
Gegebenheiten - auch im Hinblick auf die Verkehrssituation - einzelne
Abweichungen zulassen. |
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V. |
Innerhalb der durch die Zeichen 325 und 326 gekennzeichneten
Bereiche sind weitere Zeichen, z. B. Gefahrzeichen und Verkehrseinrichtungen
in der Regel entbehrlich. |
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VI. |
Sonstiges |
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Neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325) kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und
aus städtebaulichen Gründen u.a. folgende Maßnahmen
in Frage: |
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1. |
Veränderungen des Straßennetzes oder der
Verkehrsführung, um den Durchgangsverkehr zu verhindern, wie
die Einrichtung von Sackgassen. Sperrung von ,Schleichwegen",
Diagonalsperre von Kreuzungen, |
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2. |
die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten, ggf.
nur für die Nachtstunden, |
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3. |
die Anordnung von Haltverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen
an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Zeichen 274 mit 136), |
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4. |
die Einrichtung von Einbahnstraßen, |
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5. |
Aufpflasterungen. |
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Erfahrungsgemäß verspricht nur die Kombination
mehrerer dieser Maßnahmen Erfolg. |
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