Richtzeichen
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Zeichen 325 Verkehrsberuhigte Bereiche
         
   
Zeichen 325 Beginn eines Verkehrsberuhigte Bereiche  
         
   
Zeichen 326-40 Beginn/Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches (doppelseitig)  
Zeichen 326-50 Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches
 

StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche
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Zeichen 325.1

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
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Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche
Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.
2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
4 IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
5 V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 325 und 326
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden.
In diesem Bereich hat der Fahrzeugführer auch mit spielenden Kindern zu rechnen. Er muss mit Schrittgeschwindigkeit (deutlich unter 20 km/h, teilweise Rechtsprechung von 4 – 7 km/h) fahren und darf nur an besonders gekennzeichneten Stellen parken. Fußgänger dürfen die gesamte Fläche benutzen, da eine Trennung der Verkehrsarten durch bauliche Vorkehrungen auszuschließen ist (Mischverkehrsfläche). Wer diesen Bereich verlässt hat eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, notfalls hat er anzuhalten. Dabei ist die Gestaltung der Ausfahrt unerheblich (§ 10 StVO). Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt kann danach wieder die innerörtlich übliche Geschwindigkeit fahren, wenn nicht durch Verkehrszeichen eine andere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden. Das Halten oder Parken ist dann auf der rechten oder linken Seite möglich (OLG Köln DAR 97, 411) da ja keine Fahrbahn vorhanden ist und durch Schrittgeschwindigkeit Gefahren fast ausgeschlossen erscheinen.
siehe auch Urteile Richtzeichen
 

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