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Zeichen 325 Verkehrsberuhigte Bereiche
         
   
Zeichen 325 Beginn eines Verkehrsberuhigte Bereiche  
         
   
Zeichen 326-40 Beginn/Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches (doppelseitig)  
Zeichen 326-50 Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches
 

StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche

Verkehrsberuhigte Bereiche

   

Zeichen 325

Zeichen 326

   

Beginn

Ende

eines verkehrsberuhigten Bereichs

 

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1.

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2.

Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3.

Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4.

Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5.

Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

                                 

VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche

1

I.

Allgemeines

   

Am Anfang solcher Bereiche ist Zeichen 325 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einbiegen in den Bereich wahrgenommen werden kann. Am Ende ist Zeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen.

2

II.

Örtliche Voraussetzungen

   

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben.

3

III.

Bauliche Voraussetzungen

   

1.

Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung der Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus, insbesondere der Verbesserung des Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes.

4

 

2.

Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u. a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

5

 

3.

Straßen. die mit Zeichen 325 beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren. Daher kann es im Einzelfall zweckmäßig sein. Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z. 6. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.

6

 

4.

Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.

7

 

5.

Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden.

8

   

Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z. 6. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder Pflasterwechsel.

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IV.

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen kommt sowohl für alle Straßen eines abgegrenzten Gebietes als auch für einzelne Straßen und Straßenabschnitte in Betracht. Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die unter Nummern und III aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dabei muss jede Straße oder jeder Straßenabschnitt diesen Voraussetzungen genügen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten - auch im Hinblick auf die Verkehrssituation - einzelne Abweichungen zulassen.

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V.

Innerhalb der durch die Zeichen 325 und 326 gekennzeichneten Bereiche sind weitere Zeichen, z. B. Gefahrzeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel entbehrlich.

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VI.

Sonstiges

   

Neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen u.a. folgende Maßnahmen in Frage:

12

 

1.

Veränderungen des Straßennetzes oder der Verkehrsführung, um den Durchgangsverkehr zu verhindern, wie die Einrichtung von Sackgassen. Sperrung von ,Schleichwegen", Diagonalsperre von Kreuzungen,

13

 

2.

die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten, ggf. nur für die Nachtstunden,

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3.

die Anordnung von Haltverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Zeichen 274 mit 136),

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4.

die Einrichtung von Einbahnstraßen,

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5.

Aufpflasterungen.

   

Erfahrungsgemäß verspricht nur die Kombination mehrerer dieser Maßnahmen Erfolg.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 325 und 326
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden.
In diesem Bereich hat der Fahrzeugführer auch mit spielenden Kindern zu rechnen. Er muss mit Schrittgeschwindigkeit (deutlich unter 20 km/h, teilweise Rechtsprechung von 4 – 7 km/h) fahren und darf nur an besonders gekennzeichneten Stellen parken. Fußgänger dürfen die gesamte Fläche benutzen, da eine Trennung der Verkehrsarten durch bauliche Vorkehrungen auszuschließen ist (Mischverkehrsfläche). Wer diesen Bereich verlässt hat eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, notfalls hat er anzuhalten. Dabei ist die Gestaltung der Ausfahrt unerheblich (§ 10 StVO). Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt kann danach wieder die innerörtlich übliche Geschwindigkeit fahren, wenn nicht durch Verkehrszeichen eine andere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden. Das Halten oder Parken ist dann auf der rechten oder linken Seite möglich (OLG Köln DAR 97, 411) da ja keine Fahrbahn vorhanden ist und durch Schrittgeschwindigkeit Gefahren fast ausgeschlossen erscheinen.
siehe auch Urteile Richtzeichen
 

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