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§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
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(1)
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Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331)
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;
werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für
diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen
nicht breiter als 2,6 m sein.
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(2)
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Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen
330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen
oder Einmündungen.
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(3)
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Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
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(4)
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(aufgehoben)
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(5)
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Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller
als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener
Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen
getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auch unter günstigsten Umständen
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1.
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für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen
mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit
Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse
ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
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2.
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für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern
sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen,
für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h,
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3.
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für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
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a)
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nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für
eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
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b)
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hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden
Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung
ausgeführt sind,
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c)
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auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen,
wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind,
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d) |
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von
maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, |
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e) |
den Vorschriften der Richtlinie
2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt
der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
entsprechen und |
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f) |
auf der vorderen Lenkachse
nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,oder für
nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene
Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung
des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung
mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene
Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates
vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h |
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(6)
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Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine
Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen,
wenn
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1.
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die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar
sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
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2.
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der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern
und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar
sind.
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(7)
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Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
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(8)
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Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
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(9)
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Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen
dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen
dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes
Betreten verboten.
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(10)
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Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch
die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen
333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt
von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen
erlaubt.
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Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5t, einschließlich ihrer Anhänger,
sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen
Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränk tist,
sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst
linken Fahrstreifen nicht benutzen. |
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