Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
VwV-StVO zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht
Zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht
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I.
Das Zeichen steht am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als Vorankündigung in ausreichendem Abstand (z. B. in Tunnel ca. 300 m) vor einer Nothalte- und Pannenbucht aufgestellt werden: dann ist zum Zeichen 328 das Zusatzzeichen 1004 (in ... m) anzubringen.
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II.
Hinsichtlich der Anordnung des Zeichens Notrufsäule (Zeichen 365-51) wird auf die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) verwiesen.