In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall
oder bei einer Panne gehalten werden
VwV-StVO zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht
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I.
Das Zeichen steht
am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen örtlichen
und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als Vorankündigung
in ausreichendem Abstand (z.B. Tunnel ca. 300 m) vor einer Nothalte-
und Pannenbucht aufgestellt werden: dann ist zum Zeichen 328 das
Zusatzzeichen 1004 (in ... m) anzubringen.
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II.
Hinsichtlich der Anordnung
des Zeichens Notrufsäule (Zeichen 365-51) wird auf die Richtlinie
für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln
(RABT) verwiesen.