| StVO § 18
Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
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(1) |
Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen
(Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden,
deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr
als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt,
so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen
zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein.
Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. |
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(2) |
Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen
(Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur
an Kreuzungen oder Einmündungen. |
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(3) |
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die
Vorfahrt. |
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(4) |
(aufgehoben) |
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(5) |
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften
schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb
geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen
für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige
bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen |
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1. |
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit
Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit
Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger
oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, |
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2. |
für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei
Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger
oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur
Verfügung stehen 60 km/h, |
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3. |
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, |
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a) |
die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind,
eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, |
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b) |
deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen
Gesamtgewichts beträgt und |
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c) |
an deren Rückseite eine mit dem Siegel der
Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h. |
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(6) |
Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,
braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts
anzupassen, wenn |
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1. |
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs
klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten
wird oder |
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2. |
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen
mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse
rechtzeitig erkennbar sind. |
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(7) |
Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. |
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(8) |
Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. |
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(9) |
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht
betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen,
Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten;
sonst ist jedes Betreten verboten. |
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(10) |
Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt,
die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind.
Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder
Einmündungen erlaubt. |
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