Richtzeichen
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Zeichen 332 Ausfahrt
         
      Zeichen 332-20 (Ausführung in Blau) Ausfahrt von der Autobahn  
    Zeichen 332-21 (Ausführung in Gelb) Ausfahrt von anderen Straßen  
    Zeichen 332-22 (Ausführung in Weiß) Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen  
 

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(1)

Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2)

Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3)

Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4)

(aufgehoben)

(5)

Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

 

1.

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,

 

2.

für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,

 

3.

für Kraftomnibusse ohne Anhänger,

   

a)

die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,

   

b)

deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und

   

c)

an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.

(6)

Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

 

1.

die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

 

2.

der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7)

Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8)

Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9)

Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10)

Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

                                   

VwV-StVO zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn

1

I.

Die Tafel ist unmittelbar am Beginn der Ausfahrt der Anschlussstelle, in der Regel am rechten Fahrbahnrand, aufzustellen. Die Tafel kann dort auch in einer Schilderbrücke oder an einem Auslegermast über dem ausmündenden Fahrstreifen angebracht werden.

2

II.

In der Regel sollten nur zwei Ziele angegeben werden, ein benachbartes Ziel links und ein solches rechts der Autobahn. Mehr als vier Ziele dürfen keinesfalls angeführt werden. Bei Zielangaben. die aus mehreren Worten bestehen, sollten nach Möglichkeit Kurzbezeichnungen gewählt werden.

     

VwV-StVO zu den Zeichen 332 und 333

1

I.

Statt beider Ausfahrtzeichen braucht innerhalb geschlossener Ortschaften nur eines von ihnen aufgestellt zu werden, wenn Platzmangel das rechtfertigt.

2

II.

Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so haben sie gelben oder - sofern sie Bestandteil der innerörtlichen Wegweisung sind - weißen Grund. Schrift, Rand und Pfeil sind schwarz.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453

1

I.

Wegweisende Beschilderung auf Autobahnen

   

1.

Die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen ist blau.

2

 

2.

Die Zeichen müssen mindestens voll retroreflektierend ausgeführt sein.

3

 

3.

Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA).

4

   

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWBA im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

 

II.

Die sonstige Beschilderung

   

Abweichend von den allgemeinen Regeln gilt folgendes:

5

 

1.

Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen sind in der Regel beiderseits der Fahrbahn aufzustellen.

6

 

2.

Alle Verkehrszeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

7

 

3.

Gefahrzeichen sind in der Regel 400 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Diese Entfernung auf einem Zusatzschild anzugeben, kann sich häufig erübrigen. Dagegen kann sich an besonders gefährlichen Stellen eine Wiederholung der Gefahrzeichen 200 m vor der Gefahrstelle empfehlen oder sogar eine zusätzliche Vorwarnung auf 800 und 600 m; in diesen Fällen ist die jeweilige Entfernung auf Zusatzschildern anzugeben.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 332
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen
 

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