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Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz
         

StVO zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Hinweis: Dieses Zeichen ist noch nicht Bestandteil der StVO, soll jedoch mit der nächsten Änderung eingefügt werden.

   

Zeichen 390


Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Juni 2003 im Verkehrsblatt Heft 24 Seite 687 Nr. 150

 

I.

Das Zeichen ist beiderseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.

 

 

Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an

 

II.

Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III zu Zeichen 438 Vorwegweiser und den RWB 2000 Nr. 5.11.8.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 390
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen

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