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VwV-StVO zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung
außerhalb von Autobahnen |
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I. |
Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei
soll auch angestrebt werden, den Verkehr unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene
Straßennetz zu verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten: |
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1. |
Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muss
in jeder folgenden Wegweisung bis zu diesem Ziel wieder holt werden. |
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2. |
Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über
eine abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so
empfiehlt es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch einen
Wegweiser für die Hauptrichtung anzubringen, wenn Zweifel über
die Weiterführung der Hauptrichtung auftreten können. |
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II. |
Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es
sind nur volle Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist die Entfernungsangabe häufig entbehrlich. |
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III. |
Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuchteter
oder ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muss geprüft
werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind. |
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IV. |
Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium
für Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der
Entfernungen heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse
der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen
sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten. |
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V. |
Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen
Regelungen getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung
nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb
von Autobahnen (RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium
für Verkehr gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 421 und 442 |
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I. |
Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart
verwendet werden. In den Zeichen können erforderlichenfalls
auch mehrere Sinnbilder gezeigt werden. |
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II. |
Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen,
wo schnell gefahren wird und das Zeichen 421 deshalb nicht immer
rechtzeitig erkannt werden kann. Außerdem empfiehlt sich
die Aufstellung auf breiten Straßen, auf denen der abzuleitende
Verkehr sich frühzeitig einordnen muss. Wo das Zeichen 442
steht, kann das Zeichen 421 oft entbehrt werden. |
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III. |
Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der
Regel geboten, |
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1. |
wenn für Verkehrsarten (z. B. für Lastkraftwagen)
im weiteren Verlauf der Straße ein Verkehrsverbot besteht.
In solchen Fällen ist auf das folgende Verkehrsverbot zusätzlich
z. B. durch Aufstellung des Zeichens 253 mit Angabe der Entfernung
auf einer Zusatztafel hinzuweisen, |
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4 |
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2. |
wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiterbenutzung
der Straße fernzuhalten sind (z. B. Ableitung von Lastkraftwagen
vor engen Ortsdurchfahrten oder von Radfahrern auf weniger belastete
Straßen). In solchen Fällen wird zu prüfen sein,
ob ein Verkehrsverbot, etwa mit dem beschränkenden Zusatzschild "Anlieger
frei", ausgesprochen werden kann, |
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3. |
wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig
ist, die Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann z. B. Personenkraftwagen
eine schwächer befestigte Strecke zur Umgehung des Stadtkerns
angeboten werden, wenn der Verkehr dort schneller vorankommt als
auf der überlasteten Ortsdurchfahrt. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466
Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen |
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I. |
Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit
im folgenden keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach den "Richtlinien
für Umleitungsbeschilderung (RUB)". Das Bundesministerium
für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
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2 |
II. |
Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs,
und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan
festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche
beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch
die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen
zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts,
insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes
und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze
zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich
eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin
anzuberaumen. |
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III. |
Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt
werden, die für die Verkehrsteilnehmer einen möglichst
geringen Umweg bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden
Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen
für die Umleitung hergerichtet werden können. Genügt
die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht, so ist
durch zusätzliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
sie für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und
sich dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können
Baumaßnahmen (z. B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung
von Ausweichstellen), die bei der Straßenbaubehörde
anzuregen sind, und verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. Anordnung
von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung
von Einbahnstraßen) notwendig sein. Die Umleitungsstrecke
und die zu ihrer Herrichtung gebotenen Maßnahmen sind in
dem Umleitungsplan darzustellen. Die Umleitungsschilder dürfen
erst aufgestellt werden, wenn die festgelegten Maßnahmen
durchgeführt sind. |
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IV. |
Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden durch
Zeichen 460 gekennzeichnet. |
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V. |
Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders
bedeutsam sind, sowie Einrichtung und Inanspruchnahme von Bedarfsumleitungen
müssen den Landesmeldestellen, die für die Unterrichtung
der Kraftfahrer durch Rundfunk eingerichtet sind, bekanntgemacht
werden. |
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VI. |
Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener
Ortschaften zu bevorrechtigen. |
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