Richtzeichen
  Richtzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 421 Wegweisung für verschiedene Verkehrsarten
 

StVO zu Zeichen 421
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Zeichen 421
Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
 
 

VwV-StVO zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen
  Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen
1 Für Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern- und Nahziele der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten.
     
  Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung
  VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung
1 I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.
2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 421
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen

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