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VwV-StVO zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung
außerhalb von Autobahnen |
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I. |
Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei
soll auch angestrebt werden, den Verkehr unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene
Straßennetz zu verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten: |
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1. |
Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muss
in jeder folgenden Wegweisung bis zu diesem Ziel wieder holt werden. |
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2. |
Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über
eine abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so
empfiehlt es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch einen
Wegweiser für die Hauptrichtung anzubringen, wenn Zweifel über
die Weiterführung der Hauptrichtung auftreten können. |
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4 |
II. |
Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es
sind nur volle Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist die Entfernungsangabe häufig entbehrlich. |
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5 |
III. |
Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuchteter
oder ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muss geprüft
werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind. |
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IV. |
Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium
für Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der
Entfernungen heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse
der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen
sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten. |
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V. |
Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen
Regelungen getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung
nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb
von Autobahnen (RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium
für Verkehr gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
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