VwV-StVO zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448
bis 453 |
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I. |
Wegweisende Beschilderung auf Autobahnen |
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1. |
Die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen ist
blau. |
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2. |
Die Zeichen müssen mindestens voll retroreflektierend
ausgeführt sein. |
3 |
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3. |
Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich nach
den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen
(RWBA). |
4 |
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Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWBA
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekannt. |
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II. |
Die sonstige Beschilderung |
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Abweichend von den allgemeinen Regeln gilt folgendes: |
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1. |
Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen sind in der Regel
beiderseits der Fahrbahn aufzustellen. |
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2. |
Alle Verkehrszeichen müssen mindestens voll
rückstrahlen. |
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3. |
Gefahrzeichen sind in der Regel 400 m vor der Gefahrstelle
aufzustellen. Diese Entfernung auf einem Zusatzschild anzugeben,
kann sich häufig erübrigen. Dagegen kann sich an besonders
gefährlichen Stellen eine Wiederholung der Gefahrzeichen 200
m vor der Gefahrstelle empfehlen oder sogar eine zusätzliche
Vorwarnung auf 800 und 600 m; in diesen Fällen ist die jeweilige
Entfernung auf Zusatzschildern anzugeben. |
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