VwV-StVO zu Zeichen 448.1
Autohof |
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I. |
Die Abmessung des Zeichens
beträgt 2,0 m x 2,8 m. |
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II. |
Zeichen 448.1 ist nur anzuordnen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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1. |
Der Autohof ist höchstens
1 km von der Anschlussstelle entfernt. |
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2. |
Die Straßenverbindung
ist für den Schwerverkehr baulich und unter Berücksichtigung
der Anliegerinteressen Dritter geeignet. |
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3. |
Der Autohof ist ganzjährig
und ganztags (24 h) geöffnet. |
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4. |
Es sind mindestens 50 LKW-Stellplätze
an schwach frequentierten (DTV bis 50 000 Kfz) und 100 Lkw-Stellplätze
an stärker frequentierten Autobahnen vorhanden. Pkw-Stellplätze
sind davon getrennt ausgewiesen. |
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5. |
Tankmöglichkeit besteht
rund um die Uhr; für Fahrzeugreparaturen werden wenigstens Fachwerkstätten
und Servicedienste vermittelt. |
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6. |
Von 11 bis 22 Uhr wird ein
umfassendes Speiseangebot, außerhalb dieser Zeit werden Getränke
und Imbiss angeboten. |
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7. |
Sanitäre Einrichtungen
sind sowohl für Behinderte als auch für die besonderen
Bedürfnisse des Fahrpersonals vorhanden. |
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II. |
Die Abmessung des Zusatzschildes
beträgt 0,8 m x 2,8 m, die der in der Reihe anzuordnenden grafischen
Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole gezeigt
werden, sind diese entsprechend zu verkleinern. |
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IV. |
Das Zusatzschild enthält
nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen.
Es dürfen die Symbole verwendet werden, die auch das Leistungsangebot
von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, Kap.
8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet
werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden
ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000,
Kap. 15.1 (5). |
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V. |
Die Autohof-Hinweiszeichen,
deren Aufstellung vor der Aufnahme des Zeichens 448.1 (Autohof) in
die StVO erfolgte und deren Maße nicht den Vorgaben (2,0 m
x 2,8 m) entsprechen, sind bis zum 1. Januar 2006 gegen die entsprechenden
Zeichen auszutauschen. |
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