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Zu § 16 Warnzeichen
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Zu Absatz 1 Nr. 2
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1
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Gegen missbräuchliche Benutzung
des Warnblinklichts ist stets einzuschreiten. Das ist immer der
Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gefährdet, sondern
nur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle
be- oder entladen wird. Zu Absatz 2
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2
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Die Straßenverkehrsbehörden haben
sorgfältig zu prüfen, an welchen Haltestellen von Schulbussen
sowie von Omnibussen des Linienverkehrs der Fahrer des Busses
das Warnblinklicht einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium
sind dabei die Belange der Verkehrssicherheit.
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3
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Dort, wo sich in der Vergangenheit
bereits Unfälle zwischen Fahrgästen und dem Kraftfahrzeugverkehr
an der Haltestelle ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht
einzuschalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen
von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen
für Fußgänger (z. B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in
unmittelbarer Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende
Anordnung. Auch die Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhandensein
baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei mehrstreifiger
Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung der Haltestelle
selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind in die Entscheidung
einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage der Haltestelle
in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines Altenheimes spricht
für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter Umständen kann
es auch in Betracht kommen, das Einschalten des Warnblinklichtes
nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch für bestimmte Tagesstunden,
anzuordnen.
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4
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Maßgeblich für die Entscheidung,
an weicher Haltestelle die Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten,
erforderlich ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis
der Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes gilt für die Anordnung,
in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht
eingeschaltet werden soll.
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5
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Die Anordnung, wo das Warnblinklicht
eingeschaltet werden muss, ist gegenüber den Busbetreibern und
den Fahrern der Busse auszusprechen.
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