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 Zu § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

 Zu Absatz 4

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I.

Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßenbaubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer zu hören. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schulbusse möglichst - gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so halten, dass die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.

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II.

Es ist vorzusehen, dass Schulbusse nur rechts halten. Die Mitbenutzung der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist anzustreben.


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