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I.
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Vor der Festlegung von Haltestellen
von Schulbussen sind von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei
und Straßenbaubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer
zu hören. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schulbusse möglichst
- gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so halten, dass
die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.
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