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Zu § 21 Personenbeförderung
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Zu den Absätzen 1 und 2
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1
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"Besonderer Sitz" ist
eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als
Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche
sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf
ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein.
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Zu Absatz 1a
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2
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Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen
für Kinder, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984
II S. 458, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt
und entweder mit dem nach ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen
Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach
der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend
für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet
für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine
Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt.
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3
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Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen
für Kinder zur Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der
Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller der
Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist.
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