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Auch wenn Spielplätze und sonstige
Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss
geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können,
auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden
lassen.
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I.
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Die Anordnung des Zusatzzeichens
mit dem Sinnbild eines Inline-Skaters und dem Wortzusatz "frei" kommt
vor allem an Aufkommensschwerpunkten des Inline-Skatens/Rollschuhfahrens
in Betracht, wenn die Beschaffenheit (Belag und Breite) der Fußgängerverkehrsanlage
für diese besonderen Fortbewegungsmittel (vgl. § 24) geeignet
ist. Soll ein nicht benutzungspflichtiger Radweg für das Fahren
mit Inline-Skates/Rollschuhen freigegeben werden, kann das Zusatzzeichen
allein ohne ein entsprechendes "Hauptverkehrszeichen" angeordnet
werden.
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