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Zu § 39 Verkehrszeichen
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Zu Absatz 1
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1
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Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43
wird verwiesen; Rn. 1. Zu Absatz 2
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2
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Verkehrszeichen, die als Wechselverkehrszeichen
aus einem Lichtraster gebildet werden (sogenannte Matrixzeichen),
zeigen die sonst schwarzen Symbole, Schriften und Ziffern durch
weiße Lichter an, der sonst weiße Untergrund bleibt als Hintergrund
für die Lichtpunkte schwarz. Diese Umkehrung für Weiß und Schwarz
ist nur solchen Matrixzeichen vorbehalten.
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Zu Absatz 5
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Vorübergehende Markierungen
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3
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I.
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Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen
nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen
(z. B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden.
Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der
Leuchtknöpfe auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts
4 m und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe
als Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich
größer sein.
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4
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II.
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Nach den RSA können gelbe Markierungen
oder gelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von temporär
eingesetzten transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung
angebracht werden.
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Zu Absatz 8
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5
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Vor Anordnung eines Gefahrzeichens
mit einem Sinnbild aus § 39 Absatz 8 ist zu prüfen, ob vor der
besonderen Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten
Zusatzzeichen gewarnt werden kann.
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