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Zu § 41 Vorschriftzeichen
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1
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I.
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Bei Änderungen von Verkehrsregeln,
deren Missachtung besonders gefährlich ist, z. B. bei Änderung
der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr
zu warnen.
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2
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II.
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Wenn durch Verbote oder Beschränkungen
einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem
Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.
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3
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III.
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Für einzelne markierte Fahrstreifen
dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten
(Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen
276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266)
verboten werden.
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4
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IV.
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Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens
auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die
jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens
sinnbildlich darzustellen. Soll eine Verkehrsart oder sollen
Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der
sinnbildlichen Darstellung das Wort "frei" anzuschließen.
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