zum vorherigen Abschnitt
VwV zur StVO
zum nächsten Abschnitt zur StVO
Forum zum Verkehrsrecht
Anwaltshotline - Rechtsberatung sofort  
 

    Zu § 48 Verkehrsunterricht

1

I.

Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren

an, Halter sowie Aufsichtspflichtige in Betrieben und

Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht

erfüllt haben.

2

II. 

Zweck der Vorschrift ist es, die Sicherheit und

Ordnung auf

den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr

Fehler

begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist daher

nur dann

sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist,

dass der

Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf.

Das

trifft in der Regel nicht bloß bei Personen zu,

welche die

Verkehrsvorschriften nicht oder nur unzureichend

kennen oder

beherrschen, sondern auch bei solchen, welche die

Bedeutung

und Tragweite der Vorschriften nicht erfasst haben.

Gerade

Mehrfachtäter bedürfen in der Regel solcher

Einwirkung. Aber

auch schon eine einmalige Verfehlung kann sehr wohl

Anlass zu

einer Vorladung sein, dies vor allem dann, wenn ein

grober

Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift vorliegt,

oder

wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz

Belehrung

uneinsichtig gezeigt hat.

3

III.

Die Straßenverkehrsbehörde soll in der Regel nur

Personen zum

Verkehrsunterricht heranziehen, die in ihrem Bezirk

wohnen.

Müssen Auswärtige unterrichtet werden, so ist die für

deren

Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu bitten,

Heranziehung und Unterrichtung zu übernehmen.

4

IV. 

Der Verkehrsunterricht kann auch durch

Einzelaussprache

erteilt werden, wenn die Betroffenen aus

wichtigen Gründen

am allgemeinen Verkehrsunterricht nicht

teilnehmen können

oder ein solcher nicht stattfindet.

5

V.

      Die Vorladung muss die beruflichen

Verpflichtungen der

         Betroffenen berücksichtigen. Darum kann es

unter Umständen

         zweckmäßig sein, den Unterricht auf einen

Sonntag festzusetzen;         dann sind die

Unterrichtszeiten mit den kirchlichen Behörden

         abzustimmen; Betroffene, die sich weigern

oder nicht

         erscheinen, dürfen dafür nicht zur

Verantwortung gezogen werden         und sind auf

einen Werktag oder einen Samstag umzuladen.


Betreiber: © 2000-2009 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
Auswahl unserer zahlreichen Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts - Hier klicken
+++
Fehler / Verbesserungsvorschläge bitte melden an Webmaster