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Zweck der Vorschrift ist es, die
Sicherheit und
Ordnung auf
den Straßen durch Belehrung solcher,
die im Verkehr
Fehler
begangen haben, zu heben. Eine
Vorladung ist daher
nur dann
sinnvoll und überhaupt zulässig,
wenn anzunehmen ist,
dass der
Betroffene aus diesem Grund einer
Belehrung bedarf.
Das
trifft in der Regel nicht bloß bei
Personen zu,
welche die
Verkehrsvorschriften nicht oder
nur unzureichend
kennen oder
beherrschen, sondern auch bei solchen,
welche die
Bedeutung
und Tragweite der Vorschriften
nicht erfasst haben.
Gerade
Mehrfachtäter bedürfen in der Regel
solcher
Einwirkung. Aber
auch schon eine einmalige Verfehlung
kann sehr wohl
Anlass zu
einer Vorladung sein, dies vor
allem dann, wenn ein
grober
Verstoß gegen eine grundlegende
Vorschrift vorliegt,
oder
wenn der bei dem Verstoß Betroffene
sich trotz
Belehrung
uneinsichtig gezeigt hat.
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