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Zu § 12 Halten und Parken
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Zu Absatz 1
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1
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Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung,
die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst
ist. Zu Absatz 3 Nr. 1
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2
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Wo an einer Kreuzung oder Einmündung
die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht
schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke
z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern.
Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur
Unterstreichung des Verbots ratsam sein. Zu Absatz 3a
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3
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I.
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Die Straßenverkehrsbehörden sollten
bei den Gemeinden die Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es
für ortsansässige Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe
zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten,
dass von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung
ausgeht.
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4
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II.
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Wirkt sich das regelmäßige Parken
schwerer Kraftfahrzeuge oder Anhänger in anderen als den aufgeführten
Gebieten, z. B. in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche,
zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).
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Zu Absatz 4
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5
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Wo es nach dem äußeren Anschein
zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn
parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung
des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden.
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