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§ 13 Einrichtungen zu Überwachung der Parkzeit
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(1)
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An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten
nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen
gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen
Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat
nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer
geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs.
2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte
Stunden oder Tage beschränkt sein.
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(2)
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Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für
eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch
ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben,
so ist das Halten nur erlaubt,
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1.
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für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
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2.
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wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe
hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde
eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
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Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren
oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen.
Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.
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| (3) |
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Einrichtungen zur Überwachung
der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung
der
Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch
elektronische
Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder
Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit
eine dort
genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig
ist. |
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(4)
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Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt
zu werden
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1.
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beim Ein- oder Aussteigen sowie
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2.
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zum Be- oder Entladen.
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