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Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs
sich in solcher Nähe des Fahrzeugs aufhält, dass er jederzeit
eingreifen kann, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine besondere
Maßnahme gegen unbefugte Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls
ist darauf zu achten, dass jede vorhandene Sicherung verwendet,
insbesondere auch bei abgeschlossenem Lenkradschloss das Fahrzeug
selbst abgeschlossen wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben
oder wenn das Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.
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