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Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

Zu Absatz 2

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Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des Fahrzeugs aufhält, dass er jederzeit eingreifen kann, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten, dass jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei abgeschlossenem Lenkradschloss das Fahrzeug selbst abgeschlossen wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben oder wenn das Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.

 

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