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§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
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(1)
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Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine
Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung,
Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind
und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder
die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass
die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und
betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass
sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung
nötig ist (§ 17 Abs. 1).
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(1a)
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Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eine Mobil- oder Autotelefones
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer
des Autotelefones aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn
das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet
ist.
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| (1b) |
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges
ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte
zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn-
oder Laserstörgeräte) |
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(2)
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Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann
auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs
auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen
Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
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(3)
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Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich
nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig
fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen
oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das
erfordert.
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