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I.
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Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel
nur einen Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben
und Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten.
Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels auch
dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim Blick in
den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträchtigt. Auch
der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B. durch Beschlagen
oder Vereisung) ist zu beanstanden.
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