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§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
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(1)
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Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel
sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
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(2)
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Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten
Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig
ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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