|
§ 25 Fußgänger
|
|
(1)
|
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der
Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen
Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn,
so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten
oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften
müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist.
Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es
erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.
|
|
(2)
|
Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände
mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem
Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger
erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die
Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten
Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich
nicht links einordnen.
|
|
(3)
|
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs
zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten,
und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen
oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die
Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten,
so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen
an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
|
|
(4)
|
Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder
Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43)
verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
|
|
(5)
|
Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen
Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen
Stellen betreten werden.
|
| |
|