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Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
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Zu Absatz 1
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1
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I.
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Solche Fortbewegungsmittel unterliegen
auch nicht den Vorschriften der StVZO.
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2
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II.
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Schieberollstühle sind Rollstühle
mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind
Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13
240 Teil I.
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3
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III.
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Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise
zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.
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4
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IV.
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Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen
und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31
Absatz 2.
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Zu Absatz 2
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5
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Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.
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