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 Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel

 Zu Absatz 1

1

I.

Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO.

2

II.

Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I.

3

III.

Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.

4

IV.

Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Absatz 2.

 Zu Absatz 2

5

Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.


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