|
Zu § 25 Fußgänger
|
|
Zu Absatz 3
|
|
1
|
I.
|
Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren
der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden
und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür
verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten
des Verkehrs entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig
erweisen.
|
|
2
|
II.
|
Wo der Fahrzeugverkehr so stark
ist, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können,
und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern,
sollten die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten
werden (Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquerverkehr
muss unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen
zusammengefasst werden (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen
oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen). Erforderlichenfalls
ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln anzuregen.
|
|
3
|
III.
|
1. |
Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen
für Fußgänger, sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei
in der Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen.
Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien für die Markierung
von Straßen (RMS). Vgl. zu § 41 Absatz 1, Anlage 2 Abschnitt
9.
|
|
4
|
|
2. |
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd
oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind
Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit
Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer
oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
|
|
5
|
|
3. |
Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt
ist eine Haltlinie (Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt
hinter einer Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt
selbstverständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder Einmündung
zugewandten Seite.
|
|
6
|
IV.
|
Über Fußgängerüberwege vgl. zu § 26.
|
|
7
|
V.
|
Wenn nach den dort genannten Grundsätzen
die Anlage von Fußgängerüberwegen aus scheidet, der Schutz des
Fußgängerquerverkehrs aber erforderlich ist, muss es nicht immer
geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen. In vielen Fällen wird
es vielmehr genügen, die Bedingungen für das Überschreiten der
Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau von Inseln, Haltverbote, Überholverbote,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Beleuchtung).
|
|
8
|
VI.
|
Die Straßenverkehrsbehörde hat
bei der Straßenbaubehörde anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau-
und Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das Überschreiten
durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu schaffen; das bloße Anbringen
einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise
den Fußgängern ausreichenden Schutz geben.
|
|
Zu Absatz 5
|
|
9
|
Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63
Abs. 2 Nr. 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es
sich um Eisenbahnanlagen handelt, durch § 64b der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung.
|
|
|
|
|
|
|