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§ 26 Fußgängerüberwege
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(1)
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An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme
von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg
erkennbar benutzen wollen, das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren;
wenn nötig, müssen sie warten.
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(2)
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Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg
fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
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(3)
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An Überwegen darf nicht überholt werden.
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(4)
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Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen
Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.
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