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Zu § 26 Fußgängerüberwege
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I. Örtliche Voraussetzungen
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1.
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Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb
geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden,
auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
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2
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2.
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Die Anlage von Fußgängerüberwegen
kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten
Gehwege vorhanden sind.
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3.
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Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt
werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert
werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in
den Straßen mit Wartepflicht.
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4.
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Fußgängerüberwege müssen ausreichend
weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise
zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung
liegen.
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5.
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Im Zuge von Grünen Wellen, in der
Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen
nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.
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6.
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In der Regel sollen Fußgängerüberwege
zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.
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II.
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Verkehrliche Voraussetzungen
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Fußgängerüberwege sollten in der
Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger
Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße
kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke
zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
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III.
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Lage
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1.
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Fußgängerüberwege sollten möglichst
so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten
Wege überschreiten.
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2.
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Fußgängerüberwege sollten in der
Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum
Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B.
Geländer.
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3.
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Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen
und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die
Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei
Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung
liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt
darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht
angelegt werden.
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4.
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Vor Schulen, Werksausgängen und
der gleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg
stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
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5.
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Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen
ohne eigenen Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt
werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf
eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum
mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.
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IV. Markierung und Beschilderung
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1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen
293.
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Auf Fußgängerüberwege wird mit
Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies
in der Regel entbehrlich.
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V.
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Beleuchtung
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Die Straßenverkehrsbehörden müssen
die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien
für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)
gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen
anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2).
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VI. Richtlinien
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Das für Verkehr zuständige Bundesministerium
gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
(R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt.
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