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§ 27 Verbände
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(1)
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Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten
Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen
sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen
Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der
Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen,
soweit möglich, die Gehwege benutzen.
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(2)
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Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen,
wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen
Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen;
an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
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(3)
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Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer
als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden
muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet
sein.
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(4)
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Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender
Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens
nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht,
nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht
kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere
deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese
Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht,
wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
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(5)
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Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, dass die
für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt
werden.
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(6)
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Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
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