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Zu § 27 Verbände
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Zu Absatz 1
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1
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Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden)
allgemeinen Verkehrsregeln ist darauf hinzuwirken, dass zu Fuß marschierende
Verbände, die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links
einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten
Fahrbahnrand geführt werden. Zu Absatz 2
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2
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Leichenzügen und Prozessionen ist,
soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam
mit den kirchlichen Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die
Inanspruchnahme stark befahrener Straßen einschränken lässt.
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Zu Absatz 3
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3
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Bei geschlossenen Verbänden ist
besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben; bei
Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, dass alle Fahrzeuge
die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich
wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen. Zu
Absatz 4
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4
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Bedarf ein zu Fuß marschierender
Verband eigener Beleuchtung, so ist darauf zu achten, dass die
Flügelmänner des ersten und des letzten Gliedes auch dann Leuchten
tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schutze des Verbandes vorausfährt
oder ihm folgt.
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