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§ 28 Tiere
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(1)
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Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können,
sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen,
wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend
auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen
aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde
geführt werden.
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(2)
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Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer
von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich
bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
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1.
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beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem
Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
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2.
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beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine
nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
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