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Zu § 28 Tiere
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Zu Absatz 1
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1
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I.
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Die Halter von Federvieh
sind erforderlichenfalls dazu anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen
zur Fernhaltung ihrer Tiere von der Straße zu treffen.
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2
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II.
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Wenn Hunde auf Straßen mit
mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen
geführt werden, so ist das in der Regel nicht zu beanstanden.
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3
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III.
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Solange Beleuchtung nicht
erforderlich ist, genügt zum Treiben einer Schafherde in der
Regel ein Schäfer, wenn ihm je nach Größe der Herde ein Hund
oder mehrere zur Verfügung stehen.
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