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Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
|
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Zu Absatz 1
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1
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I.
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Rennen sind Wettbewerbe
oder Teile eines Wettbewerbes (z. B. Sonderprüfung mit Renncharakter)
sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen
(z. B. Rekordversuch). Auf die Art des Starts (gemeinsamer Start,
Gruppen- oder Einzelstart) kommt es nicht an. Indizien für das
Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer
Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen-
und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge,
Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen
sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt)
und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen
den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o. a.). Die
Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi
widerspricht dem Renncharakter nicht.
|
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2
|
II.
|
Das Verbot gilt auch für
nichtorganisierte Rennen.
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3
|
III.
|
Zur Ausnahmegenehmigung
vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz StVO sowie VwV
zu § 46 Abs. 2.
|
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Zu Absatz 2
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| |
I.
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Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
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1.
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Motorsportliche Veranstaltungen
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4
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Mit erteilter Ausnahmegenehmigung
nach Absatz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 wird ein Rennen nach Absatz
1 zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach Absatz 2.
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5
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Darüber hinaus sind nicht
genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig,
wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder
ankommen oder
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6
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unabhängig von der Zahl
der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden
Kriterien gegeben ist:
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- vorgeschriebene Durchschnitts-
oder Mindestgeschwindigkeit,
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- vorgeschriebene Fahrtzeit
(auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
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| |
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- vorgeschriebene Streckenführung,
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- Ermittlung des Siegers
nach meistgefahrenen Kilometern,
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| |
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|
- Durchführung von Sonderprüfungen,
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- Fahren im geschlossenen
Verband.
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7
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Ballon-Begleitfahrten, Fahrten
mit Motorschlitten, Stockcarrennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen
sowie vergleichbare Veranstaltungen dürfen nicht erlaubt werden.
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8
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|
|
Eine Veranstaltung nach
Rn. 4 erfordert die Sperrung der in Anspruch genommenen Straßen
für den allgemeinen Verkehr. Dies kommt nur für Straßen mit untergeordneter
Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zumutbare Umleitungsstrecke
voraus.
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2.
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Weitere Veranstaltungen
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9
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Erlaubnispflichtig sind
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| |
|
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a)
|
Radrennen, Mannschaftsfahrten
und vergleichbare Veranstaltungen,
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b)
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Radtouren, wenn mehr als
100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen
(i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
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10
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|
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c)
|
Volkswanderungen und Volksläufe,
wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz
(ab Kreisstraße) beansprucht wird,
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11
|
|
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d)
|
Umzüge bei Volksfesten u. ä.,
es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und
andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche
Brauchtumsveranstaltungen.
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12
|
|
|
e)
|
Nicht erlaubnispflichtig
sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes.
|
| |
II. Allgemeine Grundsätze
|
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13
|
|
Die Erlaubnisbehörde ordnet
alle erforderlichen Maßnahmen an und knüpft die Erlaubnis insbesondere
an folgende Auflagen und Bedingungen:
|
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14
|
|
1.
|
Veranstaltungen sollen grundsätzlich
auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine vollständige
Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich
und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden,
auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs
nicht beeinträchtigt wird. Zu Rennveranstaltungen vgl. Rn. 4
und 8.
|
|
15
|
|
2.
|
Die Erlaubnispflicht erstreckt
sich auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr; für
deren Benutzung ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten
erforderlich.
|
|
16
|
|
3.
|
Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis
der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen,
die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen
für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.
|
|
17
|
|
4.
|
Eine Erlaubnis darf nur
Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass
die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der
Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter
in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung
ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen
und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.
|
|
18
|
|
5.
|
Die Erlaubnisbehörde hat
sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen
zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung i.S.d. § 8
des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen
in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung
ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche
zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen
hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung
entstehen. Das zuständige Bundesministerium gibt ein Muster einer
solchen Erklärung nach Anhörung der obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt. Diese ist bei allen Veranstaltungen mit
der Antragstellung zu verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen
Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.
|
|
19
|
|
6.
|
In den Erlaubnisbescheid
ist zudem aufzunehmen, dass der Straßenbaulastträger und die
Erlaubnisbehörde keinerleiGewähr dafür übernehmen, dass die Straßen
samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt
werden können und den Straßenbaulastträger im Rahmen der Sondernutzung
keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
trifft.
|
|
20
|
|
7.
|
Die Erlaubnisbehörde hat
den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche
(vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:
|
|
21
|
|
|
- Bei Veranstaltungen mit
Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 ¤ für Personenschäden
(für die einzelne Person mindestens 150.000 ¤), 100.000 ¤ für
Sachschäden,
|
| |
|
|
20.000 ¤ für Vermögensschäden;
|
|
22
|
|
|
- bei Veranstaltungen mit
Motorrädern und Karts 250.000 ¤ für Personenschäden (für die
einzelne Person mindestens 150.000 ¤), 50.000 ¤ für Sachschäden,
5.000 ¤ für Vermögensschäden;
|
|
23
|
|
|
- bei Radsportveranstaltungen,
anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen
Veranstaltungen (Rn. 10) 250.000 ¤ für Personenschäden (für die
einzelne Person mindestens 100 000 ¤), 50.000 ¤ für Sachschäden,
5.000 ¤ für Vermögensschäden.
|
|
24
|
|
8.
|
Unabhängig von Nummer 7
muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten
Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für
die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages
mit folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:
|
| |
|
|
- bei Veranstaltungen mit
Kraftwagen 1.000.000 ¤ pauschal;
|
| |
|
|
- bei Veranstaltungen mit
Motorrädern und Karts 500.000 ¤ pauschal.
|
|
25
|
|
9.
|
Es ist darauf hinzuweisen,
dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter,
Fahrer und Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung
an Personen und Sachen verursacht worden sind, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung
herangezogen werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu
untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer,
Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer
dieser Personen betreffen. Dem Veranstalter ist ein ausreichender
Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten
Schäden aufzuerlegen. Mindestversicherungssummen sind:
|
|
26
|
|
|
- für jede Rennveranstaltung
mit Kraftwagen
|
| |
|
|
500.000 ¤ für Personenschäden
pro Ereignis,
|
| |
|
|
150.000 ¤ für die einzelne
Person,
|
| |
|
|
100.000 ¤ für Sachschäden,
|
| |
|
|
20.000 ¤ für Vermögensschäden;
|
|
27
|
|
|
- für jede Rennveranstaltung
mit Motorrädern und Karts
|
| |
|
|
250.000 ¤ für Personenschäden
pro Ereignis,
|
| |
|
|
150.000 ¤ für die einzelne
Person,
|
| |
|
|
50.000 ¤ für Sachschäden,
|
| |
|
|
10.000 ¤ für Vermögensschäden.
|
|
28
|
|
|
Außerdem ist dem Veranstalter
der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer
in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen: 15.000 ¤ für
den Todesfall, 30.000 ¤ für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung
je Person).
|
|
29
|
|
|
Hierbei muss sichergestellt
sein, dass die Beträge der
|
| |
|
|
Unfallversicherung im Schadensfall
ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt
werden. In
|
| |
|
|
den Unfallversicherungsbedingungen
ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme
gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen.
|
|
30
|
|
|
Dem Veranstalter ist ferner
aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung
nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen,
für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der
Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht:
|
| |
|
|
7.500 ¤ für den Todesfall,
|
| |
|
|
15.000 ¤ für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung je Person).
|
| |
|
|
Die Nummern 7 und 8 bleiben
unberührt.
|
|
31
|
|
10.
|
Bei Bedarf ist im Streckenverlauf,
insbesondere an Gefahrenstellen, der Einsatz zuverlässiger, kenntlich
gemachter Ordner (z. B. durch Armbinden oder Warnwesten) aufzuerlegen.
Diese sind darauf hinzuweisen, dass ihnen keine polizeilichen
Befugnisse zustehen und dass sie den Weisungen der Polizei unterliegen.
|
|
32
|
|
11.
|
Soweit es die Art der Veranstaltung
zulässt, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder
durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeug)
oder Personen anzuzeigen.
|
|
33
|
|
12.
|
Dem Veranstalter kann aufgegeben
werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig
auf die Veranstaltung hinzuweisen.
|
|
34
|
|
13.
|
Im Erlaubnisbescheid ist
darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung
kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf
gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten
haben.
|
| |
III. Erlaubnisverfahren
|
|
35
|
|
1.
|
Allgemeines
|
| |
|
|
a)
|
Für das Verfahren werden
im zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden Formblätter (z. B. für die Erklärungen)
herausgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
|
|
36
|
|
|
b)
|
Autorennen, Motorradrennen
und Sonderprüfungen mit Renncharakter betreffende Anträge sind
nur zu bearbeiten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen
insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen
Sicherungsmaßnahmen betreffend vorgelegt werden. Streckenabnahmeprotokolle
von bundesweiten Motorsportdachorganisationen (z. B. DMSB, DAM
und DASV) sind Gutachten in diesem Sinne.
|
|
37
|
|
|
c)
|
Es sind die Polizei, die
Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger,
die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden zu hören, soweit
ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird. Werden Bahnstrecken höhengleich
(Bahnübergänge) gekreuzt, sind die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen
anzuhören.
|
|
38
|
|
|
d)
|
Werden Forderungen von den
nach Buchstabe c gehörten Stellen erhoben, sollen diese im Erlaubnisbescheid
durch entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt werden.
Forderungen des Straßenbaulastträgers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
sind zwingend zu berücksichtigen. Können Behörden die Erstattung
von
|
| |
|
|
|
Aufwendungen für besondere
Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangen, so hat sich
der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung zu verpflichten
(vgl. Rn. 18). Eine vom Straßenbaulastträger geforderte Sondernutzungsgebühr
ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.
|
|
|
39
|
|
|
e)
|
Die Erlaubnis soll erst
dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen
gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.
|
|
| |
|
2.
|
Rennen mit Kraftfahrzeugen
|
|
|
40
|
|
|
a)
|
Rennen nach Nr. I zu Abs.
1 (Rn. 1) dürfen nur auf abgesperrten Straßen erlaubt werden.
|
|
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41
|
|
|
b)
|
Bevor die Erlaubnis erteilt
wird, müssen
|
|
| |
|
|
|
- die Ausnahmegenehmigung
von § 29 Abs. 1,
|
|
| |
|
|
|
- das Gutachten (Rn. 36) über
die Eignung der Strecke für das Rennen und
|
|
| |
|
|
|
- der Nachweis des Abschlusses
der in den Nummern II.7, 8 und 9 (Rn. 20 ff.) genannten Versicherungen
vorliegen.
|
|
| |
|
|
|
Ein Gutachten ist entbehrlich
bei Wiederholung eines Rennens auf gleicher Strecke. Dann genügt
eine rechtsverbindliche Erklärung des Gutachters (vgl. Rn. 36),
dass sich die Strecke seit der letzten rennbedingten Streckenabnahme
weder in baulicher noch in rennmäßiger Hinsicht verändert hat.
|
|
| |
|
|
c)
|
Die Erteilung der Erlaubnis
ist insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu knüpfen:
|
|
| |
|
|
|
aa)
|
zur Vorbereitung/Durchführung
des Rennens
|
|
|
42
|
|
|
|
|
- Dem Rennen hat ein Training
vorauszugehen, das Teil des Wettbewerbs ist; das gilt nicht für
Sonderprüfungen mit Renncharakter.
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|
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43
|
|
|
|
|
- Beginn und Ende des Rennens
sind bekannt zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
der zuständigen Behörden oder Stellen eingeleitet und wieder
aufgehoben werden können.
|
|
|
44
|
|
|
|
|
- Vor und während des Rennens
ist eine Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen
und zu halten. Besondere Vorkommnisse während des Rennens sind
dieser Einsatzleitung sofort bekannt zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmer, Sportwarte
und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs zu sorgen hat. Die
Polizei hat lediglich die Aufgabe, verkehrsregelnde Maßnahmen
außerhalb des Sperrbereichs - soweit erforderlich - zu treffen,
es sei denn, dass ausnahmsweise (z. B. weil die Zuschauer den
Anordnungen der Ordner nicht nachkommen) auf ausdrückliche Weisung
ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs erforderlich
ist.
|
|
|
45
|
|
|
|
|
- Auf Verlangen ist eine
Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen und während
des Rennens in Betrieb zu halten; diese Anlage und andere vorhandene
Verständigungseinrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung
gestellt werden, falls das im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwendig ist.
|
|
|
46
|
|
|
|
|
- Entlang der Absperrung
ist eine ausreichende Zahl von Ordnern vorzuhalten. Umfang, Art
und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben sich aus den örtlichen
Verhältnissen. Dabei sind die Auflagen im Gutachten (vgl. Rn.
36) zu beachten. Insbesondere sind die bei der Abnahme der Rennstrecke
festgesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern und mit
eigenen Kräften zu überwachen.
|
|
|
47
|
|
|
|
|
- Es ist ein Sanitätsdienst
mit den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen
einzurichten. Zudem ist für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen
und die notwendigen hygienischen Anlagen sind bereitzustellen.
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48
|
|
|
|
|
- Vor dem Start des Rennens
ist die Rennstrecke durch den Veranstalter freizugeben.
|
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49
|
|
|
|
|
- Die Rennstrecke darf
während des Wettbewerbs nicht betreten werden. Ausgenommen davon
sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung und Personen,
die von der Rennleitung zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen
Hindernissen sowie für den Sanitäts- und Rettungsdienst eingesetzt
werden; sie müssen eine auffällige Warnkleidung tragen.
|
|
|
50
|
|
|
|
|
- Die Fahrzeuge der Rennleitung
sind deutlich kenntlich zu machen.
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|
|
bb)
|
zu den an dem Rennen teilnehmenden
Fahrern und Fahrzeugen
|
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51
|
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|
|
|
- Die Fahrer müssen eine
gültige anerkannte Fahrerlizenz (z. B. des DMSB, DAM, DASV oder
einer vergleichbaren ausländischen Organisation) besitzen und
an dem Pflichttraining (vgl. Rn. 42) teilgenommen haben.
|
|
|
52
|
|
|
|
|
- Die Rennfahrzeuge dürfen
nur im verkehrssicheren Zustand an dem Rennen teilnehmen. Dazu
sind sie durch Sachverständige insbesondere hinsichtlich der
Fahrzeugteile, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können,
zu untersuchen.
|
|
| |
|
3.
|
Sonstige motorsportliche
Veranstaltungen
|
|
| |
|
|
Die Erteilung der Erlaubnis
ist insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu knüpfen:
|
|
| |
|
|
a)
|
zur Vorbereitung/Durchführung
der Veranstaltung
|
|
|
53
|
|
|
|
- Jedem Teilnehmer ist eine
Startnummer zuzuteilen, diedeutlich sichtbar rechts oder links
am Fahrzeug anzubringen ist. Von dieser Auflage kann abgesehen
werden, wenn die Art der Veranstaltung diese Kennzeichnung entbehrlich
macht. Die Startnummernschilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme
(vgl. Rn. 60) angebracht und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs
oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.
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|
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54
|
|
|
|
- Der Abstand der Fahrzeuge
beim Start darf eine Minute nicht unterschreiten.
|
|
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55
|
|
|
|
- Im Rahmen einer Veranstaltung
dürfen je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht
mehr als fünf Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen
Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere
Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken
auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer Veranstaltung
nur einmal durchfahren werden.
|
|
|
56
|
|
|
|
- Kontrollstellen dürfen
nur abseits von bewohnten Grundstücken an geeigneten Stellen
eingerichtet werden. Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen
nicht beeinträchtigt werden.
|
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57
|
|
|
|
- Die Fahrzeugbesatzung
muss aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn die Art der
Veranstaltung (z. B. Suchfahrt) dies erfordert. Bei Wettbewerben,
die ohne Fahrerwechsel über mehr als 450 km geführt werden oder
die mehr als acht Stunden Fahrzeit erfordern, muss eine Zwangspause
von mindestens30 Minuten eingelegt werden.
|
|
|
58
|
|
|
|
- Die Fahrzeiten sind unter
Berücksichtigung der Straßenverhältnisse so zu bemessen, dass
jeder Teilnehmer in der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu
beachten. Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu verpflichten,
Bordbücher oder -karten auf Verlangen der Polizeibeamten zur
Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche
Bestimmungen auszuhändigen. Bei Feststellung solcher Eintragungen
sind die betreffenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen.
|
|
| |
|
|
b)
|
zu den an der Veranstaltung
teilnehmenden Fahrern und Fahrzeugen
|
|
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59
|
|
|
|
- Es dürfen nur solche Fahrer
zum Start zugelassen werden, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen
und nachweisen können, dass ihr Fahrzeug ausreichend versichert
ist.
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|
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60
|
|
|
|
- Fahrz euge, die nicht
den Vorschriften der StVZO entsprechen oder nicht für den öffentlichen
Verkehr zugelassen sind, sind von der Teilnahme auszuschließen.
Werden nach dem Start Veränderungen an Fahrzeugen vorgenommen
oder werden während der Fahrt Fahrzeuge verkehrs- oder betriebsunsicher,
führt dies unverzüglich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb.
|
|
| |
|
4.
|
Radrennen, Mannschaftsfahrten
und vergleichbare Veranstaltungen
|
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61
|
|
|
a)
|
Sie sollen möglichst nur
auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung erlaubt werden.
|
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62
|
|
|
b)
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Die Zahl der zur Sicherung
der Veranstaltung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid
festzulegen, sie sind besonders kenntlich zu machen.
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63
|
|
|
c)
|
Die jeweiligen Streckenabschnitte
müssen in der Regel vom übrigen Fahrverkehr freigehalten werden.
Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei
sicherzustellen.
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|
| |
|
5.
|
Sonstige Veranstaltungen
|
|
|
64
|
|
|
a)
|
Volkswanderungen, Volksläufe
und Radtouren sollen nur auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen,
Feld- und Waldwegen) zugelassen werden.
|
|
|
65
|
|
|
b)
|
Vom Veranstalter ist ausreichender
Feuerschutz (wegen evtl. Waldbrandgefahr), die Vorhaltung eines
Sanitätsdienstes und von hygienischen Anlagen zu verlangen.
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|
66
|
|
|
c)
|
In der Regel ist zu verlangen,
dass die Teilnehmer in Gruppen starten.
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|
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