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Zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
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Zu Absatz 1 Nr. 1
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Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren
den Verkehr immer.
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Zu Absatz 1 Nr. 2
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2
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Das Ausrufen von Zeitungen und
Zeitschriften wird den Verkehr nur unter außergewöhnlichen Umständen
gefährden oder erschweren.
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Zu Absatz 2
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3
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I.
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Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung
darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, dass es sich
um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen
oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar
ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gewählt
werden.
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II.
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Auch Beleuchtung im Umfeld der
Straße darf die Wirkung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nicht beeinträchtigen.
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III.
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Wenn auf Grundstücken, auf denen
kein öffentlicher Verkehr stattfindet, z. B. auf Fabrik- oder
Kasernenhöfen, zur Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen
oder Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt
sind, darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese
Einrichtungen von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es ist
wünschenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der Verkehr
ebenso abwickelt wie auf öffentlichen Straßen.
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Zu Absatz 3:
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I.
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Die Hinweise auf Dienstleistungen
erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von Serviceleistungen.
Sie sind durch § 33 Absatz 3 straßenverkehrsrechtlich zugelassen
und werden von der Straßenbaubehörde als Zusätze zu den amtlichen
Hinweisschildern angebracht.
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II.
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Hinsichtlich der Beschaffenheit,
Gestaltung und Anbringung solcher Zusätze sind die Vorschriften
der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen
(RWBA) entsprechend zu beachten. Die Schilder richten sich nach
der Breite der Ankündigungstafel und haben eine Höhe von 800
mm.
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III.
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Hinsichtlich der Größe und Anzahl
der auf dem Schild erscheinenden Firmenlogos gelten die Vorschriften
der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen
(RWBA) für grafische Symbole entsprechend.
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