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§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
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(1)
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Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden
den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
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(2)
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An Kreuzungen ordnet an:
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1.
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Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
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"Halt vor der Kreuzung".
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Der Querverkehr ist freigegeben.
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Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange
er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen,
nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
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2.
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Hochheben eines Armes:
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"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
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für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
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"Kreuzung räumen".
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(3)
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Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert
werden.
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(4)
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An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an
Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende
Bedeutung.
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(5)
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Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und
zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der
Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug,
eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesem Zeichen
kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu
befolgen.
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