|
Zu § 35 Sonderrechte
|
|
Zu den Absätzen 1 und 5
|
|
1
|
I.
|
Bei Fahrten, bei denen nicht alle
Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich
und zulässig, die
|
| |
|
Inanspruchnahme von Sonderrechten
durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt
werden. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens
das erste Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden.
|
|
2
|
II.
|
Das Verhalten geschlossener Verbände
mit Sonderrecht Selbst hoheitliche Aufgaben oder militärische
Erfordernisse rechtfertigen es kaum je, und zudem ist es mit
Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit (Absatz 8) auch dann
wohl nie zu verantworten, dass solche geschlossenen Verbände
auf Weisung eines Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1) nicht warten oder
Kraftfahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (§ 38
Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.
|
|
Zu Absatz 2
|
|
3
|
I.
|
Die Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 und
3) ist möglichst frühzeitig vor Marschbeginn bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk der Marsch
beginnt.
|
|
4
|
II.
|
Die zuständige Verwaltungsbehörde
beteiligt die Straßenbaubehörden und die Polizei. Geht der Marsch über
den eigenen Bezirk hinaus, so beteiligt sie die anderen zuständigen
Verwaltungsbehörden. Berührt der Marsch Bahnanlagen, so sind
zudem die Bahnunternehmen zu hören. Alle beteiligten Behörden
sind verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleunigt durchzuführen.
|
|
5
|
III.
|
Die Erlaubnis kann auch mündlich
erteilt werden. Wenn es die Verkehrs- und Straßenverhältnisse
dringend erfordern, sind Bedingungen zu stellen oder Auflagen
zu machen. Es kann auch geboten sein, die Benutzung bestimmter
Straßen vorzuschreiben.
|
|
6
|
IV.
|
Wenn der Verkehr auf der Straße
und deren Zustand dies zulassen, kann eine Dauererlaubnis erteilt
werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der genehmigte Verkehr zu
unerträglichen Behinderungen des anderen Verkehrsführen würde.
|
|
Zu Absatz 3
|
|
7
|
In die Vereinbarungen sind folgende
Bestimmungen aufzunehmen:
|
| |
anzuordnen.
|
1.
|
Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen
in geschlossenem Verband (§ 27) ist möglichst frühzeitig - spätestens
fünf Tage vor Marschbeginn - der zuständigen Verwaltungsbehörde
anzuzeigen, in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders
schwierigen Verkehrslagen ist die zuständige Verwaltungsbehörde
berechtigt, eine kurze zeitliche Verlegung des Marsches
|
|
8
|
|
2.
|
Ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen,
welche die in der Vereinbarung bestimmten Abmessungen und Gewichte überschreiten,
bedarf der Erlaubnis. Diese ist möglichst frühzeitig zu beantragen.
Auflagen können erteilt werden, wenn es die Verkehrs- oder Straßenverhältnisse
dringend erfordern. Das Verfahren richtet sich nach Nummer II
zu Absatz 2 (Rn. 4).
|
|
Zu Absatz 4
|
|
9
|
Es sind sehr wohl Fälle denkbar,
in denen schon eine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung einen jener Hoheitsträger zwingt, die
Beschränkungen der Sonderrechte nicht einzuhalten. Dann darf
das nicht beanstandet werden.
|
|
Zu Absatz 5
|
|
10
|
I.
|
Das zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend.
|
|
11
|
II.
|
In Vereinbarungen über Militärstraßen
nach Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
(BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der
jeweils geltenden Fassung, sind die zu Absatz 3 erwähnten Bestimmungen
(Rn. 7 und 8) aufzunehmen.
|
|
12
|
III.
|
Die Truppen können sich der zuständigen
militärischen Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche
die erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche
|
| |
Anzeige übermittelt.
|
|
Zu Absatz 6
|
|
13
|
I.
|
Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge
des Straßenwinterdienstes, die zum Schneeräumen, Streuen usw.
eingesetzt sind.
|
|
14
|
II.
|
Die Fahrzeuge sind nach DIN 30
710 zu kennzeichnen.
|
|
15
|
III.
|
Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge
dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.
|
|
16
|
IV.
|
Die Warnkleidung muss der EN 471
entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen
hierbei eingehalten werden.
|
|
17
|
|
1.
|
Warnkleidungsausführung (Absatz
4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
|
|
18
|
|
2.
|
Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes
Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,
|
|
19
|
|
3.
|
Mindestrückstrahlwerte (Absatz
6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5.
|
|
20
|
|
Warnkleidung, deren Warnwirkung
durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der
verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet
werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|