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§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
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(1)
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Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern
und Fahrbahnmarkierungen vor.
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(2)
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Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot
und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte
und Grün unten.
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1.
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An Kreuzungen bedeuten:
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Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
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Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch
nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
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Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr
freigegeben".
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Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass
der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger
die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren
und räumen können.
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Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen
warten".
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Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
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Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das
Abbiegen nach Rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem
Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund
(Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur
aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten,
dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,
insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden
Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
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Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf
Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
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Ein einfacher Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei
Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden
darf.
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2.
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An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an
Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die
Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
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3.
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Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt
sein.
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4.
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Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295,
296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für
Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden
Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und
Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum
benutzen.
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5.
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Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder
nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers
oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist
die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie
so sein.
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Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die
Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
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6.
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Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger
zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt
grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden
sind.
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(3)
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Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder
geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen
an:
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"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten
werden".
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Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
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"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
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Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet
an:
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"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
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(4)
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Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren
werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
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