|
Abschnitt B
|
|
Zu § 36 Zeichen und Weisungen
der Polizeibeamten
|
|
Zu Absatz 1
|
|
1
|
I.
|
Dem fließenden Verkehr dürfen nur
diejenigen Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge
als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben.
Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
|
|
2
|
II.
|
Weisungen müssen klar und eindeutig
sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen zu geben. Zum
Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine
rote Leuchte schwenken.
|
|
Zu den Absätzen 2 und 4
|
|
3
|
I.
|
Ist der Verkehr an Kreuzungen und
Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise durch
Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen
und überbelasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im allgemeinen
den Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann
es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs
einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf
eingreifen.
|
|
4
|
II.
|
Wenn besondere Verhältnisse es
erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm "Halt" anordnen
und mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.
|
|
5
|
III.
|
Bei allen Zeichen sind die Arme
so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu belassen, bis sich
der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung
muss jedoch bis zur Abgabe eines - neuen Zeichens beibehalten
werden.
|
|
6
|
IV.
|
Die Zeichen müssen klar und bestimmt,
aber auch leicht und flüssig gegeben werden.
|
|
Zu Absatz 5
|
| |
|
7
|
I.
|
Verkehrskontrollen sind sowohl
solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach
den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche
zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der
Fahrzeuge.
|
|
8
|
II.
|
Straßenkontrollen des Bundesamtes
für Güterverkehr (§ 12 Abs. 1 und 2 GüKG) sollen in Zusammenarbeit
mit der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt werden.
|
|
|
|
|
|