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§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
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(1)
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Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten
oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu
erhalten.
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Es ordnet an:
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"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen".
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(2)
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Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von
geschlossenen Verbänden verwendet werden.
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(3)
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Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus
ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich
langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher
Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer
Ladung zu warnen.
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