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Zu § 37
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
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1
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Die
Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel nach DIN
6163 Blatt 5 sind einzuhalten.
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Zu
Absatz 1
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2
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So
bleiben z. B. die Zeichen 209 ff. "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" neben Lichtzeichen gültig, ebenso die
die Benutzung von Fahrstreifen regelnden Längsmarkierungen
(Zeichen 295, 296, 297, 340).
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Zu
Absatz 2
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3
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I. |
Die
Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine genaue
Prüfung der örtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher
Art voraus und trägt auch nur dann zu einer Verbesserung
des Verkehrsablaufs bei, wenn die Regelung unter Berücksichtigung
der Einflüsse und Auswirkungen im Gesamtstraßennetz sachgerecht
geplant wird. Die danach erforderlichen Untersuchungen
müssen von Sachverständigen durchgeführt werden.
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4
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II.
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Wechsellichtzeichen
dürfen nicht blinken, auch nicht vor Farbwechsel.
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5
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III.
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Die
Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder Sinnbilder
darstellen. Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der
Regel 2,10 m und, wenn die Lichtzeichen über der Fahrbahn
angebracht sind, 4,50 m vom Boden entfernt sein.
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6
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IV.
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Die
Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der Lichtzeichenanlage
angebracht werden, dass die Lichtzeichen aus einem vor
ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit
beobachtet werden können (vgl. aber Nummer III 3 zu § 25;
Rn. 5). Befindet sich z. B. die Unterkante des grünen Lichtzeichens
2,10 m über einem Gehweg, so sollte der Abstand zur Haltelinie
3,50 m betragen, jedenfalls über 2,50 m. Sind die Lichtzeichen
wesentlich höher angebracht oder muss die Haltlinie in
geringerem Abstand markiert werden, so empfiehlt es sich,
die Lichtzeichen verkleinert weiter unten am gleichen Pfosten
zu wiederholen.
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Zu
den Nummern 1 und 2
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7
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I.
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An
Kreuzungen und Einmündungen sind Lichtzeichenanlagen für
den Fahrverkehr erforderlich,
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1. |
wo
es wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Unfällen kommt
und es nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu verbessern
oder den kreuzenden oder einmündenden Verkehr zu verbieten,
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8
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2. |
wo
immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne dass dies
mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder
Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was
jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,
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9
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3. |
wo
auf einer der Straßen, sei es auch nur während der Spitzenstunden,
der Verkehr so stark ist, dass sich in den wartepflichtigen
Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau bildet oder einzelne
Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen.
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10
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II.
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Auf
Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren werden
dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden;
sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in ausreichender
Entfernung zu beschränken.
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11
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III.
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Bei
Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als 50
km/h befahren werden dürfen, soll geprüft werden, ob es erforderlich
ist, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Blenden hinter den
Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte Lichtzeichen, entsprechende
Gestaltung der Optik) dafür zu sorgen, dass sie auf ausreichende
Entfernung erkennbar sind. Ferner ist die Wiederholung von
Lichtzeichen links von der Fahrbahn, auf Inseln oder über
der Straße zu erwägen, weil nur rechts stehende Lichtzeichen
durch voranfahrende größere Fahrzeuge verdeckt werden können. |
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12
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IV.
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Sind
im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen eingerichtet,
so empfiehlt es sich in der Regel, sie aufeinander abzustimmen
(z. B. auf eine Grüne Welle). Jedenfalls sollte dafür gesorgt
werden, dass bei dicht benachbarten Kreuzungen der Verkehr,
der eine Kreuzung noch bei "Grün" durchfahren
konnte, auch an der nächste Kreuzung "Grün" vorfindet.
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13
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V.
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Häufig
kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrsabhängig
so zu schalten, dass die Stärke des Verkehrs die Länge
der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und Einmündungen,
an denen der Querverkehr schwach ist, kann sogar erwogen
werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu geben, das von
Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung erforderlichenfalls
unterbrochen werden kann.
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14
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VI.
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Lichtzeichenanlagen
sollten in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden;
ist die Verkehrsbelastung nachts schwächer, so empfiehlt
es sich, für diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm
zu wählen, das alle Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz
warten lässt. Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten,
wenn eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen
ein sicherer Verkehr möglich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen,
die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb sind, nachts abgeschaltet
sind, soll in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten gelbes
Blinklicht gegeben werden. Darüber hinaus kann es sich
empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206)
von innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen gegeben werden,
dürfen diese Vorfahrtzeichen dagegen nicht beleuchtet sein.
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15
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VII.
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Bei
der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden Kreuzungen
und Einmündungen muss immer geprüft werden, ob neue Markierungen
(z. B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder alte Markierungen
(z. B. Fußgängerüberwege) verlegt oder aufgehoben werden
müssen, ob Verkehrseinrichtungen (z. B. Geländer für Fußgänger)
anzubringen oder ob bei der Straßenbaubehörde anzuregende
bauliche Maßnahmen (Verbreiterung der Straßen zur Schaffung
von Stauraum) erforderlich sind.
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16
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VIII.
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Die
Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets gründlicher
Prüfung. Dabei ist auch besonders auf die sichere Führung
der Abbieger zu achten.
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IX.
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Besonders
sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen, die zwischen dem
Ende der Grünphase für die eine Verkehrsrichtung und dem
Beginn der Grünphase für die andere kreuzende Verkehrsrichtung
liegen. Die Zeiten für Gelb und Rot-Gelb sind unabhängig
von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die Übergangszeit
Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für Kraftfahrzeugströme
eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger als zwei Sekunden
sein. Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei Kraftfahrzeugströmen
nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt.
In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50 km/h,
4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei zul. V = 70 km/h.
Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage
aufgestellt werden, sind abweichend hiervon für Rot mindestens
2 s und für die Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig)
bzw. Gelb mindestens 1 s zu wählen. Bei verkehrsabhängigen
Lichtzeichenanlagen ist beim Rücksprung in die gleiche
Phase eine Alles-Rot-Zeit von mindestens 1 s einzuhalten,
ebenso bei Fußgänger- Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung
Dunkel für den Fahrzeugverkehr. Bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen
soll bei Ausführung eines Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase
die Mindestsperrzeit für den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.
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18
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X.
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Pfeile
in Lichtzeichen
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1. |
Solange
ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom
Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch
darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom
kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs
Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen
nicht verwendet werden.
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19.
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2.
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Wenn
in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil erscheint, müssen
auch in den anderen Feldern Pfeile gezeigt werden, die
in die gleiche Richtung weisen. Vgl. Nummer X 6.
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20
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3.
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Darf
aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein Lichtzeichen
geregelt ist, nicht in allen Richtungen weitergefahren
werden, so ist die Fahrtrichtung durch die Zeichen 209
bis 214 vorzuschreiben. Vgl. dazu Nummer III. zu den Zeichen
209 bis 214 (Randnummer 3). Dort, wo Missverständnisse
sich auf andere Weise nicht beheben lassen, kann es sich
empfehlen, zusätzlich durch Pfeile in den Lichtzeichen
die vorgeschriebene Fahrtrichtung zum Ausdruck zu bringen;
dabei sind schwarze Pfeile auf Rot und Gelb zu verwenden.
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21
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4.
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Pfeile
in Lichtzeichen dürfen nicht in Richtungen weisen, die
durch die Zeichen 209 bis 214 verboten sind.
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22
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5.
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Werden
nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungszufahrt zur gleichen
Zeit durch Lichtzeichen freigegeben, so kann auf Pfeile
in den Lichtzeichen dann verzichtet werden, wenn die in
die verschiedenen Richtungen weiterführenden Fahrstreifen
baulich so getrennt sind, dass zweifelsfrei erkennbar ist,
für welche Richtung die verschiedenen Lichtzeichen gelten.
Sonst ist die Richtung, für die die Lichtzeichen gelten,
durch Pfeile in den Lichtzeichen zum Ausdruck zu bringen.
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23
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Hierbei
sind Pfeile in allen Lichtzeichen nicht immer erforderlich.
Hat z. B. eine Kreuzungszufahrt mit Abbiegestreifen ohne
bauliche Trennung ein besonderes Lichtzeichen für den Abbiegeverkehr,
so genügen in der Regel Pfeile in diesen Lichtzeichen.
Für den anderen Verkehr sollten Lichtzeichen ohne Pfeile
gezeigt werden. Werden kombinierte Pfeile in solchen Lichtzeichen
verwendet, dann darf in keinem Fall gleichzeitig der zur
Hauptrichtung parallel gehende Fußgängerverkehr freigegeben
werden (vgl. Nummer XI; Rn. 27 ff.).
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24
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6.
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Wo
für verschiedene Fahrstreifen besondere Lichtzeichen gegeben
werden sollen, ist die Anbringung der Lichtzeichen besonders
sorgfältig zu prüfen (z. B. Lichtzeichenbrücken, Peitschenmaste,
Wiederholung am linken Fahrbahnrand). Wo der links abbiegende
Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt geregelt ist, sollte
das Lichtzeichen für den Linksabbieger nach Möglichkeit
zusätzlich über der Fahrbahnangebracht werden; eine Anbringung
allein links ist in der Regel nur bei Fahrbahnen für eine
Richtung möglich, wenn es für Linksabbieger lediglich einen
Fahrstreifen gibt.
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25
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7.
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Wo
der Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten wird, um Linksabbiegern,
die sich bereits auf der Kreuzung oder Einmündung befinden" die
Räumung zu ermöglichen, kann das diesen durch einen nach
links gerichteten grünen Pfeil, der links hinter der Kreuzung
angebracht ist, angezeigt werden. Gelbes Licht darf zu
diesem Zweck nicht verwendet werden.
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26
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8.
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Eine
getrennte Regelung des abbiegenden Verkehrs setzt in der
Regel voraus, dass für ihn auf der Fahrbahn ein besonderer
Fahrstreifen mit Richtungspfeilen markiert ist (Zeichen
297).
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XI.
Grünpfeil
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27
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1.
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Der
Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund
(Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger
Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen
ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten
zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn
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28
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a) |
dem
entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach
links signalisiert wird,
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29
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b)
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für
den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil gemäß § 37
Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird,
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30
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c)
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Pfeile
in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die
Fahrtrichtung vorschreiben,
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31
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d)
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beim
Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder
befahren werden müssen,
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32
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e) |
der
freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg
für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr
trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang
stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend
eingeschränkt werden kann,
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33
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f) |
für
das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung
stehen oder
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34
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g) |
die
Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung.
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35
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2.
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An
Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten
Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung
nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen
oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden
oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen
dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen
auszustatten.
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36
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3.
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Für
Knotenpunktzufahrten mit Grünpfeil ist das Unfallgeschehen
regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten.
Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil
ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil
zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen
möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor,
wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder mehr Unfälle
mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem oder
fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen
sind.
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37
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4.
|
Der
auf schwarzem Grund ausgeführte grüne Pfeil darf nicht
leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren.
Das Schild hat eine Breite von 250 mm und eine Höhe von
250 mm.
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Zu
Nummer 2
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38
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Vgl.
für verengte Fahrbahn Nummer II zu Zeichen 208 (Rn. 2);
bei Festlegung der Phasen ist sicherzustellen, dass auch
langsamer Fahrverkehr das Ende der Engstelle erreicht hat,
bevor der Gegenverkehr freigegeben wird.
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Zu
Nummer 3
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39
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Die
Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet werden,
wo Lichtzeichenanlagen nur in größeren zeitlichen Abständen
in Betrieb gesetzt werden müssen, z. B. an Bahnübergängen,
an Ausfahrten aus Feuerwehr- und Straßenbahnhallen und
Kasernen. Diese Farbfolge empfiehlt sich häufig auch an
Wendeschleifen von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen.
Auch an Haltebuchten von Oberleitungsomnibussen und anderen
Linienomnibussen ist ihre Anbringung zu erwägen, wenn auf
der Straße starker Verkehr herrscht. Sie oder Lichtzeichenanlagen
mit drei Farben sollten in der Regel da nicht fehlen, wo
Straßenbahnen in eine andere Straße abbiegen.
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Zu
Nummer 4
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40
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I.
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Vgl.
Nummer X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2; Rn. 24 bis 26.
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41
|
II.
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Besondere
Zeichen sind die in der Anlage 4 der Straßenbahn- Bau-
und Betriebsordnung aufgeführten. Zur Markierung vorbehaltener
Fahrstreifen vgl. zu Zeichen 245.
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Zu
Nummer 5
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42
|
I.
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Im
Lichtzeichen für Fußgänger muss das rote Sinnbild einen
stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.
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43
|
II.
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Lichtzeichen
für Radfahrer sollten in der Regel das Sinnbild eines Fahrrades
zeigen. Besondere Lichtzeichen für Radfahrer, die vor der
kreuzenden Straße angebracht werden, sollten in der Regel
auch Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen. Sind
solche Lichtzeichen für einen abbiegenden Radfahrverkehr
bestimmt, kann entweder in den Lichtzeichen zusätzlich
zu dem farbigen Sinnbild des Fahrrades ein farbiger Pfeil
oder über den Lichtzeichen das leuchtende Sinnbild eines
Fahrrades und in den Lichtzeichen ein farbiger Pfeil gezeigt
werden.
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Zu
Nummer 6
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44
|
Zur
gemeinsamen Signalisierung des Fußgänger- und Radverkehrs
gilt Folgendes: In den roten und grünen Lichtzeichen der
Fußgängerlichtzeichenanlage werden jeweils die Sinnbilder
für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam gezeigt oder neben
dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein zweifarbiges Lichtzeichen
für Radfahrer angebracht; beide Lichtzeichen müssen jeweils
dieselbe Farbe zeigen. Vgl. im Übrigen zur Signalisierung
für den Radverkehr die Richtlinien für Lichtsignalanlagen
(RiLSA).
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Zu
Absatz 3
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45
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I.
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Dauerlichtzeichen
dürfen nur über markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296,
340) gezeigt werden. Ist durch Zeichen 223.1 das Befahren
eines Seitenstreifens angeordnet, können Dauerlichtzeichen
diese Anordnungen durch Zeichen 223.2 und Zeichen 223.3
unterstützen, aber nicht ersetzen (vgl. Nummer V zu den
Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5).
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46
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II.
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Die
Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 4,50 m vom
Boden entfernt sein.
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47
|
III.
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Die
Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Einmündung und
erforderlichenfalls auch sonst in angemessenen Abständen
zu wiederholen.
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48
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IV.
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Umkehrstreifen
im besonderen Wird ein Fahrstreifen wechselweise dem Verkehr
der einen oder der anderen Fahrtrichtung zugewiesen, müssen
die Dauerlichtzeichen für beide Fahrtrichtungen über allen
Fahrstreifen gezeigt werden. Bevor die Fahrstreifenzuweisung
umgestellt wird, muss für eine zur Räumung des Fahrstreifens
ausreichende Zeit das Zeichen gekreuzte rote Balken für
beide Richtungen gezeigt werden.
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