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§ 39 Verkehrszeichen
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(1)
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Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung,
die allgemeinen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich
zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen
nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist.
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(1a)
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Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen
(Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1)
zu rechnen.
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(2)
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Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.Die Zusatzzeichen zeigen
auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze
Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist..
Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen
können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht
werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen
können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen
Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen
nur durch Lichter erzeugt werden.
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(2a)
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Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden.
Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen
den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
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(3)
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Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln
vor.
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(4)
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Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40
bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Fußgänger |
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Radfahrer
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Reiter
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Vieh, Tiere |
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Straßenbahn
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Kraftomnibus
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Personenkraftwagen |
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Personenkraftwagen mit Anhänger
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Lastkraftwagen mit Anhänger
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Kraftfahrzeuge
und Züge,
die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
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Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
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Mofas
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