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I.
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Gelbes Blinklicht darf auf der
Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden,
während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam
fahren muss oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung
genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes
der öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden,
wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorgebaute
oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.
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II.
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Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte
nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche
Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden
kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick
des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines
Blickfeldes liegen, z. B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen (Zeichen
205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit
der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, dass er wartepflichtig
ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden,
wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen
Gründen besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37
Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht dürfen nur schwarze
Sinnbilder für einen schreitenden Fußgänger, ein Fahrrad, eine
Straßenbahn, einen Kraftomnibus, einen Reiter oder ein schwarzer
Pfeil gezeigt werden.
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