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§ 44 Sachliche Zuständigkeit
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(1)
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Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden;
dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden
oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen
obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden
können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall
erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der
obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden
im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen
werden.
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(2)
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Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen
(§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.
Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich
zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige
Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung
und Lenkung des Verkehrs.
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(3)
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Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt
die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde,
wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde
hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung
sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde
hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder,
so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren
Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts
kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein
auf eine andere Stelle übertragen werden.
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(3a)
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Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen
von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt,
sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig
für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer
solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese
Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
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(4)
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Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch
den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
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(5)
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Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für
ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren
Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße
durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige
Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei
und den Katastrophenschutz.
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