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Zu § 43 Verkehrseinrichtungen
(Anlage 4)
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Zu Absatz 1
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1
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Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43
(Rn. 1) wird verwiesen. Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer
sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich
regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.
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Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt
1
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2
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I.
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Die Sicherung von Arbeitsstellen
und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das
für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt
gibt.
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3
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II.
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Über die Ausgestaltung und Beschaffenheit
der Absperrgeräte gelten die Vorschriften in Nummer II, III 1
bis 7 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 5 ff.) entsprechend.
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4
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III.
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Absperrgeräte sind mindestens voll
retroreflektierend auszuführen.
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Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte
2 und 3
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5
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I.
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Leitplatten werden angeordnet bei
Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten können
auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind
so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf
der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.
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6
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II.
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Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen,
wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren
Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich
enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten
ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.
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7
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III.
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Zu Leitmalen vgl. Richtlinien für
die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über
Straßen.
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8
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IV.
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Leitpfosten sollen nur außerhalb
geschlossener Ortschaften angeordnet werden.
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Anlage 4 Abschnitt 4
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11
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Die Park-Warntafeln müssen nach § 22a
StVZO bauartgenehmigt und mit dem nationalen Prüfzeichen nach
der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sein.
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